Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
für Inlandsgeschäfte der Glassline GmbH
Die folgenden Bedingungen gelten für Handelsgeschäfte mit unseren Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind und ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
1. Allgemeines
1.1. Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Dies schließt insbesondere auch die Geltung der VOB Teil A und B aus.
1.2. Diese AGB gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Bedingungen wird hiermit widersprochen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde für den Widerspruch eine bestimmte Form vorgeschrieben hat.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
2. Einsatz unserer Produkte, Anwendungsbeispiele, Fachplanungsleistungen
2.1. GLASSLINE-Produkte sowie deren Zubehör sind für Anwendungsmöglichkeiten im professionellen Metallbau/Glasbau entwickelt. Unsere Produkte sind bestimmt für die Verarbeitung durch Fachbetriebe des Metallbaus und des Glasbaus und dergleichen, welche vertraut sind mit den anerkannten Regeln der Technik und bei denen die Kenntnis aller einschlägigen DIN Normen, Richtlinien der Innungen und Fachverbände vorhanden ist.
2.2. Alle von GLASSLINE allgemein herausgegebenen Unterlagen, die die Kombination, den Zusammenbau, die Anordnung und die Verarbeitung unserer Produkte zum Gegenstand haben ebenso wie Berichte über bereits ausgeführte Kombinationen und Anlagen, stellen lediglich Anwendungsvorschläge dar, die keine verbindliche technische Aussage für konkrete Anwendungsfälle enthalten. Der Kunde hat bei jeder Benutzung solcher Unterlagen stets selbst kritisch zu prüfen, ob die gemachten Vorschläge für seinen besonderen Anwendungsfall in jeder Hinsicht geeignet und zutreffend sind, da die Vielzahl der in der Praxis vorkommenden Einbau- und Belastungsfälle in derartigen Unterlagen nicht erfasst werden kann. Im Zweifel hat der Kunde bezogen auf seinen Anwendungsfall unsere technische Unterstützung anzufordern.
2.3. Werden vom Kunden verbindliche Auskünfte benötigt, insbesondere im Hinblick auf den Einbau der Elemente, über bauphysikalische Probleme, wie z. B. Statik, Befestigung usw., so sind gewerbliche Beratungsunternehmen, Fachplaner oder Sachverständige zu beauftragen. Derartige Fachplanungen und Dienstleistungen sind nicht Gegenstand unseres Angebotes und des Kaufvertrages, sofern nicht ausdrücklich eine schriftliche darauf gerichtete Vereinbarung getroffen wird.
3. Vertragsschluss, Selbstbelieferungsvorbehalt
3.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen im Rahmen des Zumutbaren bleiben vorbehalten, ebenso die Anpassung unserer Produkte an eine spätere Normung.
3.2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwer-ben zu wollen (Vertragsangebot).
Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen seit dem Tag seines Eingangs bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder ausdrücklich in Schrift- oder Textform oder durch Übersendung der bestellten Ware erfolgen. In der E-Mail Korrespondenz stellt die bloße Zugangsbestätigung der Bestellung noch nicht die verbindliche Annahmeerklärung des Vertragsangebotes dar, es sei denn, die Annahme wird in der Zugangsbestätigung ausdrücklich erklärt.
3.3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, in dem die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist. Insbesondere bei Abschluss eines ordnungsgemäßen, kongruenten Deckungsgeschäfts ist eine Nichtbelieferung von uns nicht zu vertreten.
4. Preisstellung, Preisanpassung, Teillieferung
4.1. Unsere Angebotspreise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, in EURO zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie sind freibleibend und unverbindlich, falls nicht ausdrücklich Festpreise angegeben worden sind.
4.2. Liegen zwischen Abschluss des Vertrages und der Lieferung mehr als drei Monate, so bleiben Preisanpassungen wegen unvorhergesehener Preissteigerungen bei Vormaterial oder Löhnen vorbehalten. Ist der Kunde mit solchen Preisanpassungen nicht einverstanden, so sind beide Teile zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4.3. Bestätigte Preise eines Auftrages sind für Nachbestellungen gleichartiger Produkte auf keinen Fall verbindlich.
4.4. Zu Teillieferungen sind wir in zumutbarem Umfang ohne vorherige Absprache berechtigt.
5. Verpackung, Transport, Abladung, Abholung
5.1. Preise verstehen sich ausschließlich Versicherung, Transport, Transportverpackung.
5.2. Wird eine Zustellung zu einem bestimmten Zeitpunkt gewünscht oder per Express, fallen Zusatzkosten an.
Sollte die Ware in mehreren Abrufen/Aufträgen bestellt werden, so werden die Transport- und Verpackungskosten je Abruf/Auftrag neu berechnet.
5.3. Paletten, Gitterboxen und sonstige Mehrwegverpackungen werden nur leihweise zur Verfügung gestellt. Der Kunde hat sie auf seine Kosten zurückzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, Mehrwegverpackungen spätestens 30 Tage nach Empfang an uns oder bei Glasverpackungen an den Vorlieferanten zurückzugeben. Die Rückgabe ist nur während der Geschäftszeiten möglich und vorab anzukündigen. Sofern eine Rückgabe 200 Tage nach Lieferung ohne unsere Genehmigung nicht erfolgt ist, sind wir berechtigt, den Restwert der jeweiligen Verpackung dem Kunden in Rechnung zu stellen.
5.4. Einmalverpackung wird nicht berechnet und nicht zurückgenommen, es sei denn, wir sind nach den Vorschriften des Verpackungsgesetzes zur Rücknahme verpflichtet. In diesem Falle kann die Rückgabe ausschließlich während der Geschäftszeiten erfolgen. Diese Verpackungen müssen zudem sauber und frei von Fremdstoffen sein und nach den unterschiedlichen Verpackungen sortiert sein. Anderenfalls sind wir berechtigt, die durch die fachgerechte Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
5.5. Die Verpackung von Sicherheitsglas erfolgt grundsätzlich nicht positionsweise, sondern nach transport- und produkttechnischen Erfordernissen bzw. nach Baufortschritt, entweder in Kisten, Mehrwegkisten oder auf unseren Gestellen bzw. denen des Vorlieferanten. Sofern eine Anlieferung in Einwegverpackung oder in über den normalen Umfang hinausgehender Verpackung gewünscht wird, werden die Kosten in Höhe des Mehraufwandes zusätzlich in Rechnung gestellt. Diese Preise sind auf Anfrage erhältlich.
Falls bestimmte Verpackungsgewichte nicht überschritten werden dürfen, ist dies bereits mit der Bestellung mitzuteilen. Daraus resultierende Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.
5.6 Die Anlieferung erfolgt generell nur bis Bordsteinkante. Die Ware wird von unserer Spedition nicht abgeladen. Bitte beachten Sie, dass Sie eine geeignete bauseitige Abladehilfe (Stapler/Kran) benötigen. Falls Sie bauseits keinen Stapler/Kran zum Abladen der Ware zur Verfügung haben, besteht die Möglichkeit, eine Abladehilfe vor Versand der Ware kostenpflichtig dazu zu buchen. Sollten Sie lediglich einen Hubwagen als bauseitige Abladehilfe zur Verfügung haben, so ist vor Versand der Ware ein LKW mit Hebebühne bei uns zu bestellen. Aus zeitlichen Gründen ist ein Abladen per Hand generell nicht möglich.
5.7. Wichtiger Hinweis bei Warenabholung ab unserem Werk:
Bitte beachten Sie bei Abholung Ihrer Ware, dass es sich teilweise um Langgut (ab 3 m) und Palettenware handelt. Stellen Sie daher bitte sicher, dass die Abholung der Ware von einem geeigneten Fahrzeug in Bezug auf Warengröße und Gewicht erfolgt. Ein Umpacken, Auspacken oder Zuschneiden der Ware vor Ort ist nicht möglich.
6. Zahlungsbedingungen
6.1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug.
6.2. Der Kunde hat die Vertragspflicht, nach Erhalt der Ware innerhalb von 30 Tagen den Kaufpreis zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zuerst auf die Kosten und dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
6.3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der Zahlung durch Papiere, deren Hereinnahme wir uns im Einzelfalle vorbehalten, gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn das Papier eingelöst wird. Die damit verbundenen Kosten und Spesen trägt der Kunde.
6.4. Der Kunde hat eine Geldschuld ab Fälligkeit mit 9 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden, konkret nachzuweisenden Verzugsschadens bleibt uns ausdrücklich vorbehalten. In jedem Verzugsfall hat uns der Kunde die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.
6.5. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in einem für die Geschäftsbeziehung bedeutsamen Maße in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, und zwar auch dann, wenn wir Schecks oder Wechsel hereingenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
6.6. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung des Kunden aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammt und zudem von uns anerkannt ist oder gerichtlich festgestellt ist.
7. Lieferfristen, Lieferverzögerungen, Selbstbelieferung, Annahmeverzug des Kunden, Mitwirkungsobliegenheiten und -pflichten
7.1. Liefertermine oder -fristen sind mindestens in Textform zu vereinbaren. Lieferfristen beginnen mit dem Tage, an dem die Vereinbarung zustande kommt. Sie beginnen nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Ist die Lieferung nach Planungsunterlagen des Kunden vereinbart, so beginnen die Lieferfristen nicht vor Übergabe der vollständigen Planungsunterlagen.
7.2. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten und -obliegen-heiten des Kunden voraus.
7.3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören zum Beispiel Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw.), auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Lieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten.
7.4. Wenn die Behinderung länger als 2 Kalendermonate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
7.5. Auf die in Ziff. 7.3 und 7.4 genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich vom Eintritt dieser Ereignisse benachrichtigen.
7.6. Ist ein fest vereinbarter Liefertermin nicht eingehalten worden, kann der Kunde Schadensersatzansprüche erst dann geltend machen oder vom Vertrage zurücktreten, wenn eine von ihm zu setzende, angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. Verlangt der Kunde in diesem Falle Schadenersatz, so haften wir hinsichtlich seiner Ansprüche auf Ersatz eines eventuellen Schadens durch einen Deckungskauf unbeschränkt. Weitergehende Schäden sind nur bis zur Höhe der Auftragssumme erstattungsfähig. Diese Einschränkung gilt nicht für Fixgeschäfte, die ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind und in Fällen, in denen unseren leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen sollte.
7.7. Sollten wir durch von uns nicht verschuldete Umstände von unserem Vorlieferanten nicht beliefert werden, sind wir ebenso wie der Kunde zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt.
7.8. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so schuldet er pauschalen Schadensersatz in Höhe von 3 % des Wertes der Ware, mit deren Annahme er in Verzug geraten ist, maximal jedoch 10 % des Wertes des Gesamtauftrages. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass bei Glassline ein niedrigerer Schaden eingetreten ist, und umgekehrt steht es frei, einen nachgewiesenen höheren konkreten Schaden geltend zu machen.
7.9 Ziffer 7.8 gilt sinngemäß in dem Fall, in dem der Kunde Mitwirkungshandlungen unter-lässt, die seine Obliegenheit oder seine Verpflichtung sind. Dies betrifft insbesondere, aber ohne Beschränkung darauf, Mitwirkung bei der Erstellung von Akkreditiven, Handlungen i. V. m. Einfuhr oder Ausfuhr der Ware oder technische Freigaben.
8. Gefahrübergang, Abnahme
8.1. Unsere Lieferungen erfolgen EXW Adelsheim, bei Sicherheitsgläsern ab Werk des Vorlieferanten. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder das Lieferwerk zwecks Versendung verlassen hat. Das gilt auch, wenn wir die Kosten des Transports tragen. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
8.2. Eine Transportversicherung erfolgt nicht. Auf besonderen Wunsch können Sendungen von Sicherheitsglas gegen allgemeine Transportrisiken für 7 Tage ab tatsächlichem Versanddatum über den Vorlieferanten versichert werden. Die Versicherungsprämie beträgt 1,5% des Warenwerts zzgl. einer einmaligen Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 15,00 und wird mit der Ware in Rechnung gestellt. Mögliche Änderungen der Versicherungsprämie bleiben ausdrücklich vorbehalten und werden von uns nicht garantiert. Bei gebogenen Scheiben kann die Prämie differieren.
8.3. Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen, es sei denn, der Kunde hat diesbezüglich ausdrückliche Weisungen erteilt. Wir sind berechtigt, unseren Hausspediteur nach Rücksprache mit dem Kunden auf dessen Rechnung zu marktüblichen Preisen zu beauftragen.
Transportschäden müssen unverzüglich, unverzüglich nach Empfang der Sendung an der ersten Entladestelle, in Textform angezeigt werden. Nach Ablauf der Frist werden wir jegliche Ersatzansprüche zurückweisen.
8.4. Ist vereinbart, dass die Ware nach besonderen Bedingungen geprüft werden soll oder ist eine förmliche Abnahme der Ware vereinbart, so erfolgt die Prüfung oder Abnahme in unserem Lieferwerk. Sämtliche Abnahmekosten, Fahrt- und Aufenthaltskosten des Kunden sind von diesem zu tragen. Verzichtet der Kunde auf eine vereinbarte Abnahme, so gilt die Ware als zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs abgenommen.
9. Mängelrüge, Gewährleistung, Warenrücknahme
9.1. Wir übernehmen für die von uns gelieferte Ware die Gewährleistung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen, die abschließend die Gewährleistungsregeln enthalten und welche keine Garantie im Rechtssinne darstellen. Bei Handelsware bleiben eventuelle Herstellergarantien von diesen Bestimmungen unberührt.
9.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, sofern nicht das gelieferte Produkt entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Sie beginnt mit dem Gefahrübergang.
9.3. Werden unsere technischen Merkblätter oder Einbauhinweise nicht befolgt oder Änderungen an den Produkten vorgenommen, so entfallen Gewährleistung und Mängelhaftung.
Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass der gerügte Mangel nicht auf diesen Umständen beruht.
9.4. Der Kunde ist verpflichtet, uns offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Kalendertagen nach Eingang des Liefergegenstandes, in Textform mitzuteilen und dabei den Mangel genau zu bezeichnen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach der Entdeckung in Textform mitzuteilen und dabei genau zu bezeichnen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften gilt die Ware als genehmigt.
Den Kunden trifft die volle Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt seiner Feststellung und die Rechtzeitigkeit seiner Rüge.
9.5. Im Falle berechtigter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl Nacherfüllung leisten durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
9.6. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Fristsetzung des Kunden fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit der Leistung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
9.7. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach fehlgeschlagener Nach-erfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz ist der Höhe nach beschränkt auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragswidrigkeit von uns arglistig verursacht wurde.
9.8. Maßgeblich für die vertragsgemäße Beschaffenheit der von uns gelieferten Produkte ist mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung nur unsere Produktbeschreibung und - falls vorhanden - die vom Kunden gegengezeichnete Freigabezeichnung sowie gegebenenfalls das Freigabemuster. Das Freigabemuster dient lediglich der Kontrolle der Freigabezeichnung, eine Beschaffenheitsangabe ist mit der Mustervorlage nicht verbunden. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen, Werbung sowie Anwendungsvorschläge in unseren Werbeunterlagen stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsbeschreibung der Ware dar.
9.9. Ausgeschlossen ist, sofern wir die Produktgestaltung aufgrund entsprechender Vorgaben des Kunden ausführen, die Haftung für die Eignung des Produktes im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck der Ware, deren sachgemäße Konstruktion, die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und Bauartvorschriften sowie die Eignung des Werkstoffes.
9.10. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unserem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
9.11. Warenrücksendungen, die nicht durch Mängel der Ware bedingt sind, werden von uns nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung akzeptiert. Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Kunden. Zurückgegebene Ware werden wir zu den ehemaligen Einkaufspreisen abzüglich eines branchenüblichen Abschlages von 25 % für Wareneingangskontrolle, Lagerung und kaufmännisches Handling gutschreiben. Dem Kunden bleibt der Nachweis niedrigerer Kosten vorbehalten.
Sonderanfertigungen und kundenindividuelle Lösungen, welche nicht zum Standardsortiment gehören sind stets vom Umtausch ausgeschlossen.
10. Haftungsbeschränkungen
10.1. Bei einfach fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
10.2. Bei sonstigen einfach fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Das gilt auch bei leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
10.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder im Falle uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
10.4. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr beginnend mit der Ablieferung der Ware. Das gilt nicht für Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder im Falle uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Bis zur vollständigen Regulierung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung - einschließlich Zinsen und Kosten - behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Kunde ist auf unsere Anforderung zur besonderen Lagerung und Versicherung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware verpflichtet und hat uns auf Wunsch hierüber Nachweis zu führen.
11.2. Der Kunde ist berechtigt, über die Vorbehaltsware - auch weiterverarbeitet - im gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen. Er hat sich allerdings bis zur vollständigen Bezahlung seines Kaufpreisanspruchs das Eigentum vorzubehalten. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen und hat uns von erfolgten Pfändungen Dritter oder sonstigem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich Nachricht zu machen.
11.3. Bearbeitet oder verarbeitet der Kunde von uns gelieferte Ware oder verbindet oder vermischt er diese mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung kostenlos für uns als Hersteller. Wir erwerben dementsprechend Eigentum oder Miteigentum im Anteil unseres Produktes an der Gesamtwertschöpfung der durch Verarbeitung entstandenen Sache. Der Kunde verwahrt die neu entstandene Sache unentgeltlich für uns. Bei Verarbeitung unserer Waren mit Waren anderer Lieferanten durch den Kunden, werden wir anteilsmäßig Miteigentümer der neuen Sache. Soweit wir Eigentümer oder Miteigentümer durch Be- oder Verarbeitung entstandener neuer Sachen werden, finden auch auf sie bzw. unseren Miteigentumsanteil die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.
11.4. Der Kunde tritt uns bereits jetzt, aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt ihres Entstehens, die ihm aus dem Weiterverkauf zustehenden Forderungen an uns ab. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung - insbesondere mit uns nicht gehörenden Waren - weiterverkauft, so erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Verkaufswertes unserer Vorbehaltswaren. Ist die Drittschuld höher als unsere Forderung, so geht die Forderung gegen den Drittkäufer nur insoweit auf uns über, als es dem Wert unserer Vorbehaltsware entspricht.
11.5. Sämtliche vorstehenden Abtretungen sollen vorläufig stille sein, das heißt, dem Drittabnehmer nicht mitgeteilt werden. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung bis auf Weiteres ermächtigt. Er hat aber die eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen. Der Kunde ist nicht berechtigt, über die Forderung in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen. Wir behalten uns das Recht vor, die Ermächtigung zur Einziehung der Forderungen jederzeit zu widerrufen und die Forderung selbst einzuziehen, wir werden hiervon jedoch Abstand nehmen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen. Ferner ist er verpflichtet, uns auf unser Verlangen die Namen der Abnehmer und die Höhe der abgetretenen Forderungen anzugeben und uns alle Auskünfte zu erteilen, die für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind.
11.6. Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug oder Verletzung der Pflichten nach o.a. Absatz 1 und 2, berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte wegen dieser Pflichtverletzung des Kunden.
11.7. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Vereinbarungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne oder alle unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Kunde verpflichtet sich, die Waren gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Elementarrisiken und Einbruch, angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln. Der Kunde ist verpflichtet, uns von Pfändung der Ware oder der abgetretenen Forderung durch Dritte oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte auf die Ware oder die abgetretene Forderung erheben, unverzüglich Mitteilung zu machen. Bei Pfändung ist uns gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls vorzulegen und der Pfändungsbeamte darauf hinzuweisen, dass die Ware und die Forderungen unserem verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt unterliegen.
12.Schutzrechte, Urheberrecht
12.1. Der Kunde hat dafür einzustehen, dass Produkte, die wir nach seinen Vorgaben herstellen, Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Werden wir wegen der Herstellung oder Lieferung solcher Artikel von dritter Seite mit der Behauptung einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so hat uns der Kunde von allen Ansprüchen freizustellen. Abwehrprozesse werden wir in solchen Fällen nur führen, wenn der Kunde uns unter verbindlicher Kostenübernahmeerklärung hierzu auffordert. Wir sind berechtigt, in diesem Falle Sicherheit wegen der Prozesskosten zu verlangen.
12.2. Dem Kunden überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung von Aluminiumprofilen, -fenstern, -türen und Fassaden darf der Kunde nur für den vereinbarten Zweck verwenden. Ihm ist untersagt, sie ohne unsere Zustimmung Dritten zugänglich oder zum Gegenstand von Veröffentlichungen zu machen.
13. Fertigungsmittel, Schablonen, Vertraulichkeit
13.1. Modelle und Schablonen sind kostenfrei an uns zu senden. An uns eingesandte Schablonen werden mit der Lieferung zurückgesandt. Erfolgt ausnahmsweise keine Rücksendung, verwahren wir die Schablonen drei Monate nach Lieferdatum. Verlangt der Kunde nicht innerhalb der Frist die Rücksendung, sind wir berechtigt, nach der Frist die Schablonen zu vernichten / zu entsorgen, ohne dass hieraus Ersatzansprüche gegen uns geltend gemacht werden können. Die Haftung für Beschädigung oder Untergang während der Verwahrzeit bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen.
Jede Schablone muss mit dem Namen, der Glasart, der Sichtseite bzw. den Bezeichnungen „oben“ oder „unten“ versehen sein.
Bei Differenzen zwischen Bestellung und Schablone ist das Maß der Schablone für die Fertigung maßgeblich.
Schablonen müssen aus einem Material bestehen, das bei Klima oder Feuchtigkeitseinflüssen seine Dimension nicht verändert.
Da die Gläser bei der Bearbeitung in direkten Kontakt mit den Schablonen kommen, muss das Material eine glatte Oberfläche haben, um Kratzer oder Schaber zu vermeiden.
Schablonen müssen die gesamte zu liefernde Scheibe originalgetreu und in der Nenngröße wiedergeben. Teilschablonen sind nur in Ausnahmefällen zulässig und nur dann, wenn der nicht erfasste Teil auf dem Teilmodell in Größe und Lage exakt dargestellt ist.
Bei Kleingläsern unter einer bestimmten Quadratmetergröße der Scheiben wird eine Mindestfläche in Rechnung gestellt. Diese Fläche wird auf Wunsch gerne mitgeteilt.
Die Berechnung der Oberfläche erfolgt 1:1 auf volle aufgerundete cm unter Berücksichtigung von einer Dezimalstelle. Bei Modellscheiben wird das kleinste umschreibende Rechteck zugrunde gelegt.
13.2. Der Kunde ist ebenso wie wir verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die durch die Geschäftsbeziehung wechselseitig bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmung zulässig.
14. Datenschutz
Die Abwicklung der Geschäftsbeziehung wird durch eine Datenverarbeitungsanlage unterstützt. Demgemäß werden die Daten des Kunden (Anschrift, Lieferprodukte, Liefermengen, Preise, Zahlungen, Stornierungen usw.) in einer automatisierten Datei erfasst und bis zum Ende der Geschäftsbeziehung gespeichert. Unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter https://www.glassline.de/datenschutz.html.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist Adelsheim.
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis oder im Zusammenhang damit sich ergebenden Streitigkeiten, auch Wechselklagen, ist das für Adelsheim örtlich zuständige Gericht.
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
für Geschäfte der Glassline GmbH mit Kunden im Ausland
Die folgenden Bedingungen gelten für Handelsgeschäfte mit unseren Kunden, die ihren Sitz außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland haben.
1. Rechtswahl, Allgemeines
1.1. Die Rechtsbeziehungen, welche durch Angebote und Vertragsabschlüsse betreffend unsere Lieferungen und Leistungen entstehen, sowie alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit Angeboten und Lieferverträgen unterliegen der Konvention der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht), sofern diese nicht durch die nachfolgenden Bedingungen ergänzt oder abgeändert wird.
1.2. Dieser Rechtsrahmen gilt auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen.
1.3. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Bedingungen wird hiermit widersprochen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde für den Widerspruch eine bestimmte Form vorgeschrieben hat.
1.4. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
2. Einsatz unserer Produkte, Anwendungsbeispiele, Fachplanungsleistungen
2.1. GLASSLINE-Produkte sowie deren Zubehör sind für Anwendungsmöglichkeiten im professionellen
Metallbau/Glasbau entwickelt. Unsere Produkte sind bestimmt für die Verarbeitung durch Fachbetriebe
des Metallbaus und des Glasbaus und dergleichen, welche vertraut sind mit den anerkannten Regeln der Technik und bei denen die Kenntnis aller einschlägigen DIN Normen, Richtlinien der Innungen und Fachverbände vorhanden ist.
2.2. Alle von GLASSLINE allgemein herausgegebenen Unterlagen, die die Kombination, den Zusammenbau, die Anordnung und die Verarbeitung unserer Produkte zum Gegenstand haben, ebenso wie Berichte über bereits ausgeführte Kombinationen und Anlagen, stellen lediglich Anwendungsvorschläge dar, die keine verbindliche technische Aussage für konkrete Anwendungsfälle enthalten. Der Kunde hat bei jeder Benutzung solcher Unterlagen stets selbst kritisch zu prüfen, ob die gemachten Vorschläge für seinen besonderen Anwendungsfall in jeder Hinsicht geeignet und zutreffend sind, da die Vielzahl der in der Praxis vorkommenden Einbau- und Belastungsfälle in derartigen Unterlagen nicht erfasst werden kann. Im Zweifel hat der Kunde bezogen auf seinen Anwendungsfall unsere technische Unterstützung anzufordern.
2.3. Werden vom Kunden verbindliche Auskünfte benötigt, insbesondere im Hinblick auf den Einbau der Elemente, über bauphysikalische Probleme, wie z. B. Statik, Befestigung usw., so sind gewerbliche Beratungsunternehmen, Fachplaner oder Sachverständige zu beauftragen. Derartige Fachplanungen und Dienstleistungen sind nicht Gegenstand unseres Angebotes und des Kaufvertrages, sofern nicht ausdrücklich eine schriftliche darauf gerichtete Vereinbarung getroffen wird.
3. Vertragsschluss, Selbstbelieferungsvorbehalt
3.1. Unsere Angebote sind verbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als freibleibend gekennzeichnet werden. Technische Änderungen im Rahmen des Zumutbaren bleiben vorbehalten, ebenso die Anpassung unserer Produkte an eine spätere Normung.
3.2. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, in dem die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist. Insbesondere bei Abschluss eines ordnungsgemäßen, kongruenten Deckungsgeschäfts ist eine Nichtbelieferung von uns nicht zu vertreten.
4. Preisstellung, Preisanpassung, Teillieferung
4.1. Unsere Angebotspreise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, in EURO, sie enthalten weder die Mehrwertsteuer oder die Einfuhrumsatzsteuer noch Zölle oder andere mit dem Grenzübertritt verbundene Gebühren oder Abgaben.
4.2. Liegen zwischen Abschluss des Vertrages und der Lieferung mehr als drei Monate, so bleiben Preisanpassungen wegen unvorhergesehener Preissteigerungen bei Vormaterial oder Löhnen vorbehalten. Ist der Kunde mit solchen Preisanpassungen nicht einverstanden, so sind beide Teile zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4.3. Bestätigte Preise eines Auftrages sind für Nachbestellungen gleichartiger Produkte auf keinen Fall verbindlich.
4.4. Zu Teillieferungen sind wir in zumutbarem Umfang ohne vorherige Absprache berechtigt.
5. Verpackung, Transport, Abladung, Abholung
5.1. Preise verstehen sich ausschließlich Versicherung, Transport, Transportverpackung.
5.2. Wird eine Zustellung zu einem bestimmten Zeitpunkt gewünscht oder per Express, fallen Zusatzkosten an. Sollte die Ware in mehreren Abrufen/Aufträgen bestellt werden, so werden die Transport- und Verpackungskosten je Abruf/Auftrag neu berechnet.
5.3. Paletten, Gitterboxen und sonstige Mehrwegverpackungen werden nur leihweise zur Verfügung gestellt. Der Kunde hat sie auf seine Kosten zurückzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, Mehrwegverpackungen spätestens 30 Tage nach Empfang an uns oder bei Glasverpackungen an den Vorlieferanten zurückzugeben. Die Rückgabe ist nur während der Geschäftszeiten möglich und vorab anzukündigen. Sofern eine Rückgabe 200 Tage nach Lieferung ohne unsere Genehmigung nicht erfolgt ist, sind wir berechtigt, den Restwert der jeweiligen Verpackung dem Kunden in Rechnung zu stellen.
5.4. Einmalverpackung wird nicht berechnet und nicht zurückgenommen, es sei denn, wir sind nach den Vorschriften des Verpackungsgesetzes zur Rücknahme verpflichtet. In diesem Falle kann die Rückgabe ausschließlich während der Geschäftszeiten erfolgen. Diese Verpackungen müssen zudem sauber und frei von Fremdstoffen sein und nach den unterschiedlichen Verpackungen sortiert sein. Anderenfalls sind wir berechtigt, die durch die fachgerechte Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
5.5. Die Verpackung von Sicherheitsglas erfolgt grundsätzlich nicht positionsweise, sondern nach transport- und produkttechnischen Erfordernissen bzw. nach Baufortschritt, entweder in Kisten, Mehrwegkisten oder auf unseren Gestellen bzw. denen des Vorlieferanten. Sofern eine Anlieferung in Einwegverpackung oder in über den normalen Umfang hinausgehender Verpackung gewünscht wird, werden die Kosten in Höhe des Mehraufwandes zusätzlich in Rechnung gestellt. Diese Preise sind auf Anfrage erhältlich. Falls bestimmte Verpackungsgewichte nicht überschritten werden dürfen, ist dies bereits mit der Bestellung mitzuteilen. Daraus resultierende Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.
5.6. Die Anlieferung erfolgt generell nur bis Bordsteinkante. Die Ware wird von unserer Spedition nicht abgeladen. Bitte beachten Sie, dass Sie eine geeignete bauseitige Abladehilfe (Stapler/Kran) benötigen. Falls Sie bauseits keinen Stapler/Kran zum Abladen der Ware zur Verfügung haben, besteht die Möglichkeit, eine Abladehilfe vor Versand der Ware kostenpflichtig dazu zu buchen. Sollten Sie lediglich einen Hubwagen als bauseitige Abladehilfe zur Verfügung haben, so ist vor Versand der Ware ein LKW mit Hebebühne bei uns zu bestellen. Aus zeitlichen Gründen ist ein Abladen per Hand generell nicht möglich.
5.7. Wichtiger Hinweis bei Warenabholung ab unserem Werk: Bitte beachten Sie bei Abholung Ihrer Ware, dass es sich teilweise um Langgut (ab 3 m) und Palettenware handelt. Stellen Sie daher bitte sicher, dass die Abholung der Ware von einem geeigneten Fahrzeug in Bezug auf Warengröße und Gewicht erfolgt. Ein Umpacken, Auspacken oder Zuschneiden der Ware vor Ort ist nicht möglich.
6. Zahlungsbedingungen
6.1. Unsere Rechnungsstellung erfolgt elektronisch. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug.
6.2. Der Kunde hat die Vertragspflicht, nach Erhalt der Ware innerhalb von 30 Tagen den Kaufpreis zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zuerst auf die Kosten und dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
6.3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der Zahlung durch Papiere, deren Hereinnahme wir uns im Einzelfalle vorbehalten, gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn das Papier eingelöst wird. Die damit verbundenen Kosten und Spesen trägt der Kunde.
6.4. Der Kunde hat eine Geldschuld ab Fälligkeit mit 9 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden, konkret nachzuweisenden Verzugsschadens bleibt uns ausdrücklich vorbehalten. In jedem Verzugsfall hat uns der Kunde die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.
6.5. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in einem für die Geschäftsbeziehung bedeutsamen Maße in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, und zwar auch dann, wenn wir Schecks oder Wechsel hereingenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
6.6. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung des Kunden aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammt und zudem von uns anerkannt ist oder gerichtlich festgestellt ist.
7. Lieferfristen, Lieferverzögerungen, Selbstbelieferung, Annahmeverzug des Kunden, Mitwirkungsobliegenheiten und -pflichten
7.1. Liefertermine oder -fristen sind mindestens in Textform zu vereinbaren. Lieferfristen beginnen mit dem Tage, an dem die Vereinbarung zustande kommt. Sie beginnen nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Ist die Lieferung nach Planungsunterlagen des Kunden vereinbart, so beginnen die Lieferfristen nicht vor Übergabe der vollständigen Planungsunterlagen.
7.2. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung aller Vertragspflichten und -obliegenheiten des Kunden voraus.
7.3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören zum Beispiel Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw.), auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Lieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten.
7.4. Wenn die Behinderung länger als 2 Kalendermonate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
7.5. Auf die in Ziff. 7.3. und 7.4. genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich vom Eintritt dieser Ereignisse benachrichtigen oder diese offensichtlich sind.
7.6. Ist ein fest vereinbarter Liefertermin nicht eingehalten worden, kann der Kunde Schadensersatzansprüche erst dann geltend machen oder vom Vertrage zurücktreten, wenn eine von ihm zu setzende, angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. Verlangt der Kunde in diesem Falle Schadenersatz, so haften wir hinsichtlich seiner Ansprüche auf Ersatz eines eventuellen Schadens durch einen Deckungskauf unbeschränkt. Weitergehende Schäden sind nur bis zur Höhe der Auftragssumme erstattungsfähig. Diese Einschränkung gilt nicht für Fixgeschäfte, die ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind, und in Fällen, in denen unseren leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen sollte.
7.7. Sollten wir durch von uns nicht verschuldete Umstände von unserem Vorlieferanten nicht beliefert werden, sind wir ebenso wie der Kunde zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt.
7.8. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so schuldet er pauschalen Schadensersatz in Höhe von 3 % des Wertes der Ware, mit deren Annahme er in Verzug geraten ist, maximal jedoch 10 % des Wertes des Gesamtauftrages. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass bei Glassline ein niedrigerer Schaden eingetreten ist, und umgekehrt steht es frei, einen nachgewiesenen höheren konkreten Schaden geltend zu machen.
7.9. Ziffer 7.8. gilt sinngemäß in dem Fall, in dem der Kunde Mitwirkungshandlungen unter-lässt, die seine Obliegenheit oder seine Verpflichtung sind. Dies betrifft insbesondere, aber ohne Beschränkung darauf, Mitwirkung bei der Erstellung von Akkreditiven, Handlungen i. V. m. Einfuhr oder Ausfuhr der Ware oder technische Freigaben.
8. Gefahrübergang, Abnahme
8.1. Unsere Lieferungen erfolgen EXW (INCOTERMS 2020) Adelsheim, bei Sicherheitsgläsern ab Werk des Vorlieferanten. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder das Lieferwerk zwecks Versendung verlassen hat. Das gilt auch, wenn wir die Kosten des Transports tragen. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
8.2. Eine Transportversicherung erfolgt nicht. Auf besonderen Wunsch können Sendungen von Sicherheitsglas gegen allgemeine Transportrisiken für 7 Tage ab tatsächlichem Versanddatum über den Vorlieferanten versichert werden. Die Versicherungsprämie beträgt 1,5% des Warenwerts zzgl. einer einmaligen Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 15,00 und wird mit der Ware in Rechnung gestellt. Mögliche Änderungen der Versicherungsprämie bleiben ausdrücklich vorbehalten und werden von uns nicht garantiert. Bei gebogenen Scheiben kann die Prämie differieren.
8.3. Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen, es sei denn, der Kunde hat diesbezüglich ausdrückliche Weisungen erteilt. Wir sind berechtigt, unseren Hausspediteur nach Rücksprache mit dem Kunden auf dessen Rechnung zu marktüblichen Preisen zu beauftragen. Transportschäden müssen unverzüglich nach Empfang der Sendung an der ersten Entladestelle in Textform angezeigt werden. Nach Ablauf der Frist werden wir jegliche Ersatzansprüche zurückweisen.
8.4. Ist vereinbart, dass die Ware nach besonderen Bedingungen geprüft werden soll oder ist eine förmliche Abnahme der Ware vereinbart, so erfolgt die Prüfung oder Abnahme in unserem Lieferwerk. Sämtliche Abnahmekosten, Fahrt- und Aufenthaltskosten des Kunden sind von diesem zu tragen. Verzichtet der Kunde auf eine vereinbarte Abnahme, so gilt die Ware als zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs abgenommen.
9. Vertragswidrigkeiten, Gewährleistung, Warenrücknahme
9.1. Wir übernehmen für die von uns gelieferte Ware die Gewährleistung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen, die abschließend die Gewährleistungsregeln enthalten und welche keine Garantie im Rechtssinne darstellen. Bei Handelsware bleiben eventuelle Herstellergarantien von diesen Bestimmungen unberührt.
9.2. Im Falle der Vertragswidrigkeit unserer Leistung hat der Kunde die in der UN-Kaufrechtkonvention vorgesehenen Rechtsbehelfe, sofern diese nicht durch die nachfolgenden Bedingungen 9.3. bis 10. abgeändert oder eingeschränkt werden. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Sie beginnt mit dem Gefahrübergang.
9.3. Werden unsere technischen Merkblätter oder Einbauhinweise nicht befolgt oder Änderungen an den Produkten vorgenommen, so entfallen Gewährleistung und Mängelhaftung. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass der gerügte Mangel nicht auf diesen Umständen beruht.
9.4. Maßgeblich für die vertragsgemäße Beschaffenheit der von uns gelieferten Produkte ist mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung nur unsere Produktbeschreibung und - falls vorhanden - die vom Kunden gegengezeichnete Freigabezeichnung sowie gegebenenfalls das Freigabemuster. Das Freigabemuster dient lediglich der Kontrolle der Freigabezeichnung, eine Beschaffenheitsangabe ist mit der Mustervorlage nicht verbunden. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen, Werbung sowie Anwendungsvorschläge in unseren Werbeunterlagen stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsbeschreibung der Ware dar.
9.5. Ausgeschlossen ist, sofern wir die Produktgestaltung aufgrund entsprechender Vorgaben des Kunden ausführen, die Haftung für die Eignung des Produktes im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck der Ware, deren sachgemäße Konstruktion, die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und Bauartvorschriften sowie die Eignung des Werkstoffes.
9.6. Der Kunde ist verpflichtet, uns offensichtliche Vertragswidrigkeiten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Kalendertagen nach Eingang des Liefergegenstandes, in Textform mitzuteilen und dabei den Mangel genau zu bezeichnen. Vertragswidrigkeiten, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach der Entdeckung in Textform mitzuteilen und dabei genau zu bezeichnen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften gilt die Ware als genehmigt. Den Kunden trifft die volle Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für die Vertragswidrigkeit selbst, den Zeitpunkt ihrer Feststellung und die Rechtzeitigkeit seiner Rüge.
9.7. Alle Ansprüche des Kunden wegen Mängeln oder Nichteinhaltung der vertraglichen Beschaffenheitserfordernisse verjähren in 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Rüge gemäß vorstehendem Absatz 9.6.
9.8. Ist die gelieferte Ware vertragswidrig, können wir nach abweichend von Art. 46 der UN Kaufrechtskonvention Nacherfüllung leisten durch Ersatzlieferung an Stelle der Nachbesserung. In diesem Falle hat der Kunde uns die reklamierte Ware auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen.
9.9. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unserem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
9.10. Warenrücksendungen, die nicht durch Mängel der Ware bedingt sind, werden von uns nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung akzeptiert. Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Kunden. Zurückgegebene Ware werden wir zu den ehemaligen Einkaufspreisen abzüglich eines branchenüblichen Abschlages von 25 % für Wareneingangskontrolle, Lagerung und kaufmännisches Handling gutschreiben. Dem Kunden bleibt der Nachweis niedrigerer Kosten vorbehalten.
9.11. Sonderanfertigungen und kundenindividuelle Lösungen, welche nicht zum Standardsortiment gehören, sind stets vom Umtausch ausgeschlossen.
10. Haftungsbeschränkungen
10.1. Schadensersatz wegen Vertragswidrigkeit der Ware haben wir nur zu leisten, wenn uns hinsichtlich dieser Vertragswidrigkeit ein Verschulden trifft.
10.2. Bei schuldhaften Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf einen Höchstbetrag von 50.000,00 €.
10.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder im Falle uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
10.4. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr beginnend mit der Ablieferung der Ware. Das gilt nicht für Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder im Falle uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Bis zur vollständigen Regulierung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung - einschließlich Zinsen und Kosten - behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Kunde ist auf unsere Anforderung zur besonderen Lagerung und Versicherung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware verpflichtet und hat uns auf Wunsch hierüber Nachweis zu führen.
12. Schutzrechte, Urheberrecht
12.1. Der Kunde hat dafür einzustehen, dass Produkte, die wir nach seinen Vorgaben herstellen, Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Werden wir wegen der Herstellung oder Lieferung solcher Artikel von dritter Seite mit der Behauptung einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so hat uns der Kunde von allen Ansprüchen freizustellen. Abwehrprozesse werden wir in solchen Fällen nur führen, wenn der Kunde uns unter verbindlicher Kostenübernahmeerklärung hierzu auffordert. Wir sind berechtigt, in diesem Falle Sicherheit wegen der Prozesskosten zu verlangen.
12.2. Dem Kunden überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung von Aluminiumprofilen, -fenstern, -türen und Fassaden darf der Kunde nur für den vereinbarten Zweck verwenden. Ihm ist untersagt, sie ohne unsere Zustimmung Dritten zugänglich oder zum Gegenstand von Veröffentlichungen zu machen.
13. Fertigungsmittel, Schablonen, Vertraulichkeit
13.1. Modelle und Schablonen sind kostenfrei an uns zu senden. An uns eingesandte Schablonen werden mit der Lieferung zurückgesandt. Erfolgt ausnahmsweise keine Rücksendung, verwahren wir die Schablonen drei Monate nach Lieferdatum. Verlangt der Kunde nicht innerhalb der Frist die Rücksendung, sind wir berechtigt, nach der Frist die Schablonen zu vernichten / zu entsorgen, ohne dass hieraus Ersatzansprüche gegen uns geltend gemacht werden können. Die Haftung für Beschädigung oder Untergang während der Verwahrzeit bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Jede Schablone muss mit dem Namen, der Glasart, der Sichtseite bzw. den Bezeichnungen „oben“ oder „unten“ versehen sein.
Bei Differenzen zwischen Bestellung und Schablone ist das Maß der Schablone für die Fertigung maßgeblich. Schablonen müssen aus einem Material bestehen, das bei Klima oder Feuchtigkeitseinflüssen seine Dimension nicht verändert. Da die Gläser bei der Bearbeitung in direkten Kontakt mit den Schablonen kommen, muss das Material eine glatte Oberfläche haben, um Kratzer oder Schaber zu vermeiden. Schablonen müssen die gesamte zu liefernde Scheibe originalgetreu und in der Nenngröße wiedergeben. Teilschablonen sind nur in Ausnahmefällen zulässig und nur dann, wenn der nicht erfasste Teil auf dem Teilmodell in Größe und Lage exakt dargestellt ist. Bei Kleingläsern unter einer bestimmten Quadratmetergröße der Scheiben wird eine Mindestfläche in Rechnung gestellt. Diese Fläche wird auf Wunsch gerne mitgeteilt. Die Berechnung der Oberfläche erfolgt 1:1 auf volle cm aufgerundet unter Berücksichtigung von einer Dezimalstelle. Bei Modellscheiben wird das kleinste umschreibende Rechteck zugrunde gelegt.
13.2. Der Kunde ist ebenso wie wir verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die durch die Geschäftsbeziehung wechselseitig bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmung zulässig.
14. Datenschutz
Die Abwicklung der Geschäftsbeziehung wird durch eine Datenverarbeitungsanlage unterstützt. Demgemäß werden die Daten des Kunden (Anschrift, Lieferprodukte, Liefermengen, Preise, Zahlungen, Stornierungen usw.) in einer automatisierten Datei erfasst und bis zum Ende der Geschäftsbeziehung gespeichert. Unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter www.glassline.de/datenschutz.html.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist Adelsheim. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis oder im Zusammenhang damit sich ergebenden Streitigkeiten, auch Wechselklagen, ist das für Adelsheim örtlich zuständige Gericht.