Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

für Inlandsgeschäfte der Glassline GmbH

Die folgenden Bedingungen gelten für Handelsgeschäfte mit unseren Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind und ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.

 

1. Allgemeines

1.1.   Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Dies schließt insbesondere auch die Geltung der VOB Teil A und B aus.

1.2.   Diese AGB gelten somit für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich ver­ein­bart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als an­ge­nom­men. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Bedingungen wird hiermit wi­der­spro­chen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde für den Widerspruch eine bestimmte Form vor­ge­schrie­ben hat.

Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

 

2. Einsatz unserer Produkte, Anwendungsbeispiele, Fachplanungsleistungen

2.1.   GLASSLINE-Produkte sowie deren Zubehör sind für Anwendungsmöglichkeiten im professionellen Metallbau/Glasbau entwickelt. Unsere Produkte sind bestimmt für die Verarbeitung durch Fachbetriebe des Metallbaus und des Glasbaus und dergleichen, welche vertraut sind mit den anerkannten Regeln der Technik und bei denen die Kenntnis aller einschlägigen DIN Normen, Richtlinien der Innungen und Fachverbände vorhanden ist.

2.2.   Alle von GLASSLINE allgemein herausgegebenen Unterlagen, die die Kombination, den Zusammenbau, die Anordnung und die Verarbeitung unserer Produkte zum Gegenstand haben ebenso wie Berichte über bereits ausgeführte Kombinationen und Anlagen, stellen lediglich Anwendungsvorschläge dar, die keine verbindliche technische Aussage für konkrete Anwendungsfälle enthalten. Der Kunde hat bei jeder Benutzung solcher Unterlagen stets selbst kritisch zu prüfen, ob die gemachten Vorschläge für seinen besonderen Anwendungsfall in jeder Hinsicht geeignet und zutreffend sind, da die Vielzahl der in der Praxis vorkommenden Einbau- und Belastungsfälle in derartigen Unterlagen nicht erfasst werden kann. Im Zweifel hat der Kunde bezogen auf seinen Anwendungsfall unsere technische Unterstützung anzufordern.

2.3.   Werden vom Kunden verbindliche Auskünfte benötigt, insbesondere im Hinblick auf den Einbau der Elemente, über bauphysikalische Probleme, wie z. B. Statik, Befestigung usw., so sind gewerbliche Beratungsunternehmen, Fachplaner oder Sachverständige zu beauftragen. Derartige Fachplanungen und Dienstleistungen sind nicht Gegenstand unseres Angebotes und des Kaufvertrages, sofern nicht ausdrücklich eine schriftliche darauf gerichtete Vereinbarung getroffen wird.

 

3. Vertragsschluss, Selbstbelieferungsvorbehalt

3.1.   Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen im Rahmen des Zumutbaren bleiben vorbehalten, ebenso die Anpassung unserer Produkte an eine spätere Normung.

3.2.   Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwer-ben zu wollen (Vertragsangebot).

Wir sind berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen seit dem Tag seines Eingangs bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder ausdrücklich in Schrift- oder Textform oder durch Übersendung der bestellten Ware erfolgen. In der E-Mail Korrespondenz stellt die bloße Zugangsbestätigung der Bestellung noch nicht die verbindliche Annahmeerklärung des Vertragsangebotes dar, es sei denn, die Annahme wird in der Zugangsbestätigung ausdrücklich erklärt.

3.3.   Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, in dem die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist. Insbesondere bei Abschluss eines ordnungsgemäßen, kongruenten Deckungsgeschäfts ist eine Nichtbelieferung von uns nicht zu vertreten.

 

4. Preisstellung, Preisanpassung, Teillieferung

4.1.   Unsere Angebotspreise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, in EURO zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie sind freibleibend und unverbindlich, falls nicht ausdrücklich Festpreise angegeben wor­den sind.

4.2.   Liegen zwischen Abschluss des Vertrages und der Lieferung mehr als drei Monate, so bleiben Preisanpassungen wegen unvorhergesehener Preissteigerungen bei Vormaterial oder Löhnen vorbehalten. Ist der Kunde mit solchen Preisanpassungen nicht einverstanden, so sind beide Teile zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4.3.   Bestätigte Preise eines Auftrages sind für Nachbestellungen gleichartiger Produkte auf keinen Fall ver­bind­lich.

4.4.   Zu Teillieferungen sind wir in zumutbarem Umfang ohne vorherige Absprache berechtigt.

 

5. Verpackung, Transport, Abladung, Abholung

5.1.   Preise verstehen sich ausschließlich Versicherung, Transport, Trans­port­ver­pac­kung.

5.2.   Wird eine Zustellung zu einem bestimmten Zeitpunkt gewünscht oder per Express, fallen Zusatzkosten an.

Sollte die Ware in mehreren Abrufen/Aufträgen bestellt werden, so werden die Transport- und Verpackungskosten je Abruf/Auftrag neu berechnet.

5.3.   Paletten, Gitterboxen und sonstige Mehrwegverpackungen werden nur leihweise zur Verfügung gestellt. Der Kunde hat sie auf seine Kosten zurückzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, Mehrwegverpackungen spätestens 30 Tage nach Empfang an uns oder bei Glasverpackungen an den Vorlieferanten zurückzugeben. Die Rückgabe ist nur während der Geschäftszeiten möglich und vorab anzukündigen. Sofern eine Rückgabe 200 Tage nach Lieferung ohne unsere Genehmigung nicht erfolgt ist, sind wir berechtigt, den Restwert der jeweiligen Verpackung dem Kunden in Rechnung zu stellen.

5.4.   Einmalverpackung wird nicht berechnet und nicht zurückgenommen, es sei denn, wir sind nach den Vorschriften des Verpackungsgesetzes zur Rücknahme verpflichtet. In diesem Falle kann die Rückgabe ausschließlich während der Geschäftszeiten erfolgen. Diese Verpackungen müssen zudem sauber und frei von Fremdstoffen sein und nach den unterschiedlichen Verpackungen sortiert sein. Anderenfalls sind wir berechtigt, die durch die fachgerechte Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

5.5.   Die Verpackung von Sicherheitsglas erfolgt grundsätzlich nicht positionsweise, sondern nach transport- und produkttechnischen Erfordernissen bzw. nach Baufortschritt, entweder in Kisten, Mehrwegkisten oder auf unseren Gestellen bzw. denen des Vorlieferanten. Sofern eine Anlieferung in Einwegverpackung oder in über den normalen Umfang hinausgehender Verpackung gewünscht wird, werden die Kosten in Höhe des Mehraufwandes zusätzlich in Rechnung gestellt. Diese Preise sind auf Anfrage erhältlich.   

Falls bestimmte Verpackungsgewichte nicht überschritten werden dürfen, ist dies bereits mit der Bestellung mitzuteilen. Daraus resultierende Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.

5.6    Die Anlieferung erfolgt generell nur bis Bordsteinkante. Die Ware wird von unserer Spedition nicht abgeladen. Bitte beachten Sie, dass Sie eine geeignete bauseitige Abladehilfe (Stapler/Kran) benötigen. Falls Sie bauseits keinen Stapler/Kran zum Abladen der Ware zur Verfügung haben, besteht die Möglichkeit, eine Abladehilfe vor Versand der Ware kostenpflichtig dazu zu buchen. Sollten Sie lediglich einen Hubwagen als bauseitige Abladehilfe zur Verfügung haben, so ist vor Versand der Ware ein LKW mit Hebebühne bei uns zu bestellen. Aus zeitlichen Gründen ist ein Abladen per Hand generell nicht möglich.

5.7.   Wichtiger Hinweis bei Warenabholung ab unserem Werk:

Bitte beachten Sie bei Abholung Ihrer Ware, dass es sich teilweise um Langgut (ab 3 m) und Palettenware handelt. Stellen Sie daher bitte sicher, dass die Abholung der Ware von einem geeigneten Fahrzeug in Bezug auf Warengröße und Gewicht erfolgt.  Ein Umpacken, Auspacken oder Zuschneiden der Ware vor Ort ist nicht möglich.

 

6. Zahlungsbedingungen

6.1.   Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Ta­gen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. 

6.2.   Der Kunde hat die Vertragspflicht, nach Erhalt der Ware innerhalb von 30 Tagen den Kaufpreis zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.

Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schul­den anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zuerst auf die Kosten und dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

6.3.   Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der Zahlung durch Papiere, deren Hereinnahme wir uns im Einzelfalle vorbehalten, gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn das Papier eingelöst wird. Die damit verbundenen Kosten und Spesen trägt der Kunde.

6.4.   Der Kunde hat eine Geldschuld ab Fälligkeit mit 9 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden, konkret nachzuweisenden Verzugsschadens bleibt uns ausdrücklich vorbehalten. In jedem Verzugsfall hat uns der Kunde die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.

6.5.   Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wech­sel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in einem für die Geschäftsbeziehung bedeutsamen Maße in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, und zwar auch dann, wenn wir Schecks oder Wech­sel hereingenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Si­cher­heits­lei­stung zu verlangen.

6.6.   Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung des Kunden aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammt und zudem von uns anerkannt ist oder gerichtlich festgestellt ist.

 

7. Lieferfristen, Lieferverzögerungen, Selbstbelieferung, Annahmeverzug des Kunden, Mitwirkungsobliegenheiten und -pflichten

7.1.   Liefertermine oder -fristen sind mindestens in Textform zu vereinbaren. Lieferfristen beginnen mit dem Tage, an dem die Vereinbarung zustande kommt.  Sie beginnen nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Ist die Lieferung nach Planungsunterlagen des Kunden vereinbart, so beginnen die Lieferfristen nicht vor Über­ga­be der vollständigen Planungsunterlagen.

7.2.   Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten und -obliegen-heiten des Kunden voraus.

7.3.   Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lie­fe­rung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören zum Beispiel Streik, Aussperrung, be­hörd­li­che Anordnung usw.), auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Lieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lie­fe­rung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben o­der wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten.

7.4.   Wenn die Behinderung länger als 2 Kalendermonate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nach­frist­set­zung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lie­fer­zeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Scha­dens­er­satz­an­sprü­che herleiten.

7.5.   Auf die in Ziff. 7.3 und 7.4 genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden un­ver­züg­lich vom Eintritt dieser Ereignisse benachrichtigen.

7.6.   Ist ein fest vereinbarter Liefertermin nicht eingehalten worden, kann der Kunde Schadensersatzansprüche erst dann geltend ma­chen oder vom Vertrage zurücktreten, wenn eine von ihm zu setzende, angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. Verlangt der Kunde in diesem Falle Schadenersatz, so haften wir hinsichtlich seiner Ansprüche auf Ersatz eines eventuellen Schadens durch einen Deckungskauf unbeschränkt. Weitergehende Schäden sind nur bis zur Höhe der Auftragssumme erstattungsfähig. Diese Einschränkung gilt nicht für Fixgeschäfte, die ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind und in Fällen, in denen unseren lei­ten­den Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen sollte.

7.7.   Sollten wir durch von uns nicht verschuldete Umstände von unserem Vorlieferanten nicht beliefert wer­den, sind wir ebenso wie der Kunde zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt.

7.8.   Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so schuldet er pauschalen Schadensersatz in Höhe von 3 % des Wertes der Ware, mit deren Annahme er in Verzug geraten ist, maximal jedoch 10 % des Wertes des Gesamtauftrages. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass bei Glassline ein niedrigerer Schaden eingetreten ist, und umgekehrt steht es frei, einen nachgewiesenen höheren konkreten Schaden geltend zu machen.

7.9    Ziffer 7.8 gilt sinngemäß in dem Fall, in dem der Kunde Mitwirkungshandlungen unter-lässt, die seine Obliegenheit oder seine Verpflichtung sind. Dies betrifft insbesondere, aber ohne Beschränkung darauf, Mitwirkung bei der Erstellung von Akkreditiven, Handlungen i. V. m. Einfuhr oder Ausfuhr der Ware oder technische Freigaben.

 

8. Gefahrübergang, Abnahme

8.1.   Unsere Lieferungen erfolgen EXW Adelsheim, bei Sicherheitsgläsern ab Werk des Vorlieferanten. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person über­ge­ben worden ist oder das Lieferwerk zwecks Versendung verlassen hat. Das gilt auch, wenn wir die Kosten des Transports tragen. Falls der Versand ohne unser Ver­schul­den unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

8.2.   Eine Transportversicherung erfolgt nicht. Auf besonderen Wunsch können Sendungen von Sicherheitsglas gegen allgemeine Transportrisiken für 7 Tage ab tatsächlichem Versanddatum über den Vorlieferanten versichert werden. Die Versicherungsprämie beträgt 1,5% des Warenwerts zzgl. einer einmaligen Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 15,00 und wird mit der Ware in Rechnung gestellt. Mögliche Änderungen der Versicherungsprämie bleiben ausdrücklich vorbehalten und werden von uns nicht garantiert. Bei gebogenen Scheiben kann die Prämie differieren.

8.3.   Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen, es sei denn, der Kunde hat diesbezüglich ausdrückliche Wei­sun­gen erteilt. Wir sind berechtigt, unseren Hausspediteur nach Rücksprache mit dem Kunden auf dessen Rechnung zu marktüblichen Preisen zu beauftragen.

Transportschäden müssen unverzüglich, unverzüglich nach Empfang der Sendung an der ersten Entladestelle, in Textform angezeigt werden. Nach Ablauf der Frist werden wir jegliche Ersatzansprüche zurückweisen.

8.4.   Ist vereinbart, dass die Ware nach besonderen Bedingungen geprüft werden soll oder ist eine förmliche Abnahme der Ware vereinbart, so erfolgt die Prüfung oder Abnahme in unserem Lie­fer­werk. Sämtliche Abnahmekosten, Fahrt- und Aufenthaltskosten des Kunden sind von diesem zu tragen. Ver­zich­tet der Kunde auf eine vereinbarte Abnahme, so gilt die Ware als zum Zeitpunkt des Ge­fah­rü­ber­gan­gs abgenommen.

 

9. Mängelrüge, Gewährleistung, Warenrücknahme

9.1.   Wir übernehmen für die von uns gelieferte Ware die Gewährleistung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen, die abschließend die Gewährleistungsregeln enthalten und welche keine Garantie im Rechtssinne darstellen. Bei Handelsware bleiben eventuelle Herstellergarantien von diesen Bestimmungen unberührt.

9.2.   Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, sofern nicht das gelieferte Produkt entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Sie beginnt mit dem Gefahrübergang.

9.3.   Werden unsere technischen Merkblätter oder Einbauhinweise nicht befolgt oder Änderungen an den Produkten vorgenommen, so entfallen Gewährleistung und Mängelhaftung.

Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass der gerügte Mangel nicht auf diesen Umständen beruht.

9.4.   Der Kunde ist verpflichtet, uns offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Kalendertagen nach Eingang des Liefergegenstandes, in Textform mitzuteilen und dabei den Mangel genau zu bezeichnen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach der Entdeckung in Textform mitzuteilen und dabei genau zu bezeichnen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften gilt die Ware als genehmigt.

Den Kunden trifft die volle Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt seiner Feststellung und die Rechtzeitigkeit seiner Rüge.

9.5.   Im Falle berechtigter Mängelrüge können wir nach unserer Wahl Nacherfüllung leisten durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

9.6.   Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Fristsetzung des Kunden fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei nur geringfügiger Vertragswidrigkeit der Leistung, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

9.7.   Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach fehlgeschlagener Nach-erfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz ist der Höhe nach beschränkt auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragswidrigkeit von uns arglistig verursacht wurde.

9.8.   Maßgeblich für die vertragsgemäße Beschaffenheit der von uns gelieferten Produkte ist mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung nur unsere Produktbeschreibung und - falls vorhanden - die vom Kunden gegengezeichnete Freigabezeichnung sowie gegebenenfalls das Freigabemuster. Das Freigabemuster dient lediglich der Kontrolle der Freigabezeichnung, eine Beschaffenheitsangabe ist mit der Mustervorlage nicht verbunden. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen, Werbung sowie Anwendungsvorschläge in unseren Werbeunterlagen stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsbeschreibung der Ware dar.

9.9.   Ausgeschlossen ist, sofern wir die Produktgestaltung aufgrund entsprechender Vorgaben des Kunden ausführen, die Haftung für die Eignung des Produktes im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck der Ware, deren sachgemäße Konstruktion, die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und Bauartvorschriften sowie die Eignung des Werkstoffes.

9.10. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unserem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.

9.11. Warenrücksendungen, die nicht durch Mängel der Ware bedingt sind, werden von uns nur nach vor­her­iger schriftlicher Zustimmung akzeptiert. Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Kunden. Zu­rück­ge­ge­be­ne Ware werden wir zu den ehemaligen Einkaufspreisen abzüglich eines branchenüblichen Ab­schla­ges von 25 % für Wareneingangskontrolle, Lagerung und kaufmännisches Handling gutschreiben. Dem Kunden bleibt der Nachweis niedrigerer Kosten vorbehalten.

Sonderanfertigungen und kundenindividuelle Lösungen, welche nicht zum Standardsortiment gehören sind stets vom Umtausch ausgeschlossen.

 

10. Haftungsbeschränkungen

10.1. Bei einfach fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.

10.2. Bei sonstigen einfach fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Das gilt auch bei leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

10.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder im Falle uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

10.4. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr beginnend mit der Ablieferung der Ware. Das gilt nicht für Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder im Falle uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.

 

11. Eigentumsvorbehalt

11.1.    Bis zur vollständigen Regulierung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung - ein­schließ­lich Zin­sen und Kosten - behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Kunde ist auf un­se­re An­for­de­rung zur besonderen Lagerung und Versicherung der un­ter Ei­gen­tums­vor­be­halt gelieferten Ware ver­pflich­tet und hat uns auf Wunsch hierüber Nach­weis zu führen. 

11.2.    Der Kunde ist berechtigt, über die Vorbehaltsware - auch weiterverarbeitet - im ge­wöhn­li­chen und ord­nungs­ge­mä­ßen Geschäftsgang zu verfügen. Er hat sich allerdings bis zur voll­stän­di­gen Be­zah­lung seines Kauf­preis­an­spruchs das Eigentum vorzubehalten. Der Kunde darf die Vor­be­halts­wa­re nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen und hat uns von er­folg­ten Pfändungen Drit­ter oder sonstigem Zugriff Dritter auf die Vor­be­halts­wa­re unverzüglich Nach­richt zu machen.

11.3.    Bearbeitet oder verarbeitet der Kunde von uns gelieferte Ware oder verbindet oder vermischt er die­se mit an­de­ren, uns nicht gehörenden Waren, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung kostenlos für uns als Hersteller. Wir erwerben dem­ent­spre­chend Eigentum oder Miteigentum im Anteil un­se­res Pro­duk­tes an der Ge­samt­wert­schöp­fung der durch Verarbeitung entstandenen Sache. Der Kunde ver­wahrt die neu entstandene Sache un­ent­gelt­lich für uns. Bei Ver­ar­bei­tung un­se­rer Waren mit Wa­ren anderer Lieferanten durch den Kunden, wer­den wir anteilsmäßig Mit­ei­gen­tü­mer der neuen Sa­che. Soweit wir Eigentümer oder Miteigentümer durch Be- o­der Ver­ar­bei­tung entstandener neuer Sa­chen wer­den, finden auch auf sie bzw. unseren Mit­ei­gen­tums­an­teil die für die Vorbehaltsware gel­ten­den Bestimmungen ent­spre­chend Anwendung.

11.4.    Der Kunde tritt uns bereits jetzt, aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt ihres Entstehens, die ihm aus dem Wei­ter­ver­kauf zustehenden Forderungen an uns ab. Wird die Vorbehaltsware nach Ver­bin­dung - ins­be­son­dere mit uns nicht gehörenden Waren - weiterverkauft, so erfolgt die Ab­tre­tung nur in Höhe des Ver­kaufs­wer­tes unserer Vor­be­halts­wa­ren. Ist die Drittschuld hö­her als unsere For­de­rung, so geht die Forderung gegen den Drittkäufer nur insoweit auf uns über, als es dem Wert un­se­rer Vorbehaltsware entspricht.

11.5.    Sämtliche vorstehenden Abtretungen sollen vorläufig stille sein, das heißt, dem Drittabnehmer nicht mit­ge­teilt werden. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung bis auf Weiteres ermächtigt. Er hat aber die eingezogenen Beträge unverzüglich an uns abzuführen. Der Kunde ist nicht be­rech­tigt, über die Forderung in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen. Wir behalten uns das Recht vor, die Ermächtigung zur Einziehung der Forderungen jederzeit zu widerrufen und die Forderung selbst ein­zu­zie­hen, wir werden hiervon jedoch Abstand nehmen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ord­nungs­ge­mäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Abnehmer von der Abtretung zu be­nach­rich­ti­gen. Ferner ist er verpflichtet, uns auf unser Verlangen die Namen der Abnehmer und die Höhe der ab­ge­tre­te­nen Forderungen anzugeben und uns alle Auskünfte zu erteilen, die für die Geltendmachung der ab­ge­tre­te­nen Forderungen erforderlich sind.

11.6.    Im Falle vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug oder Verletzung der Pflichten nach o.a. Absatz 1 und 2, berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte wegen dieser Pflichtverletzung des Kunden.

11.7.    Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Vereinbarungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne oder alle un­se­re Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Kunde verpflichtet sich, die Waren gegen alle üblichen Risiken, insbesondere Elementarrisiken und Ein­bruch, angemessen zu versichern und sie pfleglich zu behandeln. Der Kunde ist verpflichtet, uns von Pfän­dung der Ware oder der abgetretenen Forderung durch Dritte oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte auf die Ware oder die abgetretene Forderung erheben, unverzüglich Mitteilung zu machen. Bei Pfändung ist uns gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls vorzulegen und der Pfändungsbeamte darauf hin­zu­wei­sen, dass die Ware und die Forderungen unserem verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt un­ter­lie­gen.

 

12.Schutzrechte, Urheberrecht

12.1.    Der Kunde hat dafür einzustehen, dass Produkte, die wir nach seinen Vorgaben herstellen, Schutzrechte Drit­ter nicht verletzen. Werden wir wegen der Herstellung oder Lieferung solcher Artikel von dritter Seite mit der Behauptung einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so hat uns der Kunde von allen An­sprü­chen freizustellen. Abwehrprozesse werden wir in solchen Fällen nur führen, wenn der Kunde uns unter ver­bind­li­cher Kostenübernahmeerklärung hierzu auffordert. Wir sind berechtigt, in diesem Falle Sicherheit we­gen der Prozesskosten zu verlangen.

12.2.    Dem Kunden überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leis­tun­gen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung von Aluminiumprofilen, -fenstern, -türen und Fas­sa­den darf der Kunde nur für den vereinbarten Zweck verwenden. Ihm ist untersagt, sie ohne unsere Zu­stim­mung Dritten zugänglich oder zum Gegenstand von Veröffentlichungen zu machen.

 

13. Fertigungsmittel, Schablonen, Vertraulichkeit

13.1.    Modelle und Schablonen sind kostenfrei an uns zu senden. An uns eingesandte Schablonen werden mit der Lieferung zurückgesandt. Erfolgt ausnahmsweise keine Rücksendung, verwahren wir die Schablonen drei Monate nach Lieferdatum. Verlangt der Kunde nicht innerhalb der Frist die Rücksendung, sind wir berechtigt, nach der Frist die Schablonen zu vernichten / zu entsorgen, ohne dass hieraus Ersatzansprüche gegen uns geltend gemacht werden können. Die Haftung für Beschädigung oder Untergang während der Verwahrzeit bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen.

Jede Schablone muss mit dem Namen, der Glasart, der Sichtseite bzw. den Bezeichnungen „oben“ oder „unten“ versehen sein.

Bei Differenzen zwischen Bestellung und Schablone ist das Maß der Schablone für die Fertigung maßgeblich.

Schablonen müssen aus einem Material bestehen, das bei Klima oder Feuchtigkeitseinflüssen seine Dimension nicht verändert.

Da die Gläser bei der Bearbeitung in direkten Kontakt mit den Schablonen kommen, muss das Material eine glatte Oberfläche haben, um Kratzer oder Schaber zu vermeiden.

Schablonen müssen die gesamte zu liefernde Scheibe originalgetreu und in der Nenngröße wiedergeben. Teilschablonen sind nur in Ausnahmefällen zulässig und nur dann, wenn der nicht erfasste Teil auf dem Teilmodell in Größe und Lage exakt dargestellt ist.

Bei Kleingläsern unter einer bestimmten Quadratmetergröße der Scheiben wird eine Mindestfläche in Rechnung gestellt. Diese Fläche wird auf Wunsch gerne mitgeteilt.

Die Berechnung der Oberfläche erfolgt 1:1 auf volle aufgerundete cm unter Berücksichtigung von einer Dezimalstelle. Bei Modellscheiben wird das kleinste umschreibende Rechteck zugrunde gelegt.

13.2.    Der Kunde ist ebenso wie wir verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Ein­zel­hei­ten, die durch die Geschäftsbeziehung wechselseitig bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu be­han­deln. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen Dritten nicht über­las­sen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der be­trieb­li­chen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmung zulässig.

 

14. Datenschutz

Die Abwicklung der Geschäftsbeziehung wird durch eine Datenverarbeitungsanlage unterstützt. Demgemäß wer­den die Daten des Kunden (Anschrift, Lieferprodukte, Liefermengen, Preise, Zahlungen, Stornierungen usw.) in einer automatisierten Datei erfasst und bis zum Ende der Geschäftsbeziehung gespeichert. Unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter https://www.glassline.de/datenschutz.html.  

 

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist Adelsheim.

Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis oder im Zusammenhang damit sich er­ge­ben­den Streitigkeiten, auch Wechselklagen, ist das für Adelsheim örtlich zuständige Gericht.


Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

für Geschäfte der Glassline GmbH mit Kunden im Ausland

Die folgenden Bedingungen gelten für Handelsgeschäfte mit unseren Kunden, die ihren Sitz außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland haben.


1. Rechtswahl, Allgemeines

1.1. Die Rechtsbeziehungen, welche durch Angebote und Vertragsabschlüsse betreffend unsere Lieferungen und Leistungen entstehen, sowie alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit Angeboten und Lieferverträgen unterliegen der Konvention der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht), sofern diese nicht durch die nachfolgenden Bedingungen ergänzt oder abgeändert wird.

1.2. Dieser Rechtsrahmen gilt auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen.

1.3. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Bedingungen wird hiermit widersprochen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Kunde für den Widerspruch eine bestimmte Form vorgeschrieben hat.

1.4. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.


2. Einsatz unserer Produkte, Anwendungsbeispiele, Fachplanungsleistungen

2.1. GLASSLINE-Produkte sowie deren Zubehör sind für Anwendungsmöglichkeiten im professionellen
Metallbau/Glasbau entwickelt. Unsere Produkte sind bestimmt für die Verarbeitung durch Fachbetriebe
des Metallbaus und des Glasbaus und dergleichen, welche vertraut sind mit den anerkannten Regeln der Technik und bei denen die Kenntnis aller einschlägigen DIN Normen, Richtlinien der Innungen und Fachverbände vorhanden ist.

2.2. Alle von GLASSLINE allgemein herausgegebenen Unterlagen, die die Kombination, den Zusammenbau, die Anordnung und die Verarbeitung unserer Produkte zum Gegenstand haben, ebenso wie Berichte über bereits ausgeführte Kombinationen und Anlagen, stellen lediglich Anwendungsvorschläge dar, die keine verbindliche technische Aussage für konkrete Anwendungsfälle enthalten. Der Kunde hat bei jeder Benutzung solcher Unterlagen stets selbst kritisch zu prüfen, ob die gemachten Vorschläge für seinen besonderen Anwendungsfall in jeder Hinsicht geeignet und zutreffend sind, da die Vielzahl der in der Praxis vorkommenden Einbau- und Belastungsfälle in derartigen Unterlagen nicht erfasst werden kann. Im Zweifel hat der Kunde bezogen auf seinen Anwendungsfall unsere technische Unterstützung anzufordern.

2.3. Werden vom Kunden verbindliche Auskünfte benötigt, insbesondere im Hinblick auf den Einbau der Elemente, über bauphysikalische Probleme, wie z. B. Statik, Befestigung usw., so sind gewerbliche Beratungsunternehmen, Fachplaner oder Sachverständige zu beauftragen. Derartige Fachplanungen und Dienstleistungen sind nicht Gegenstand unseres Angebotes und des Kaufvertrages, sofern nicht ausdrücklich eine schriftliche darauf gerichtete Vereinbarung getroffen wird.


3. Vertragsschluss, Selbstbelieferungsvorbehalt

3.1. Unsere Angebote sind verbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als freibleibend gekennzeichnet werden. Technische Änderungen im Rahmen des Zumutbaren bleiben vorbehalten, ebenso die Anpassung unserer Produkte an eine spätere Normung.

3.2. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, in dem die Nichtbelieferung nicht von uns zu vertreten ist. Insbesondere bei Abschluss eines ordnungsgemäßen, kongruenten Deckungsgeschäfts ist eine Nichtbelieferung von uns nicht zu vertreten.


4. Preisstellung, Preisanpassung, Teillieferung

4.1. Unsere Angebotspreise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, in EURO, sie enthalten weder die Mehrwertsteuer oder die Einfuhrumsatzsteuer noch Zölle oder andere mit dem Grenzübertritt verbundene Gebühren oder Abgaben.

4.2. Liegen zwischen Abschluss des Vertrages und der Lieferung mehr als drei Monate, so bleiben Preisanpassungen wegen unvorhergesehener Preissteigerungen bei Vormaterial oder Löhnen vorbehalten. Ist der Kunde mit solchen Preisanpassungen nicht einverstanden, so sind beide Teile zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4.3. Bestätigte Preise eines Auftrages sind für Nachbestellungen gleichartiger Produkte auf keinen Fall verbindlich.

4.4. Zu Teillieferungen sind wir in zumutbarem Umfang ohne vorherige Absprache berechtigt.


5. Verpackung, Transport, Abladung, Abholung

5.1. Preise verstehen sich ausschließlich Versicherung, Transport, Transportverpackung.

5.2. Wird eine Zustellung zu einem bestimmten Zeitpunkt gewünscht oder per Express, fallen Zusatzkosten an. Sollte die Ware in mehreren Abrufen/Aufträgen bestellt werden, so werden die Transport- und Verpackungskosten je Abruf/Auftrag neu berechnet.

5.3. Paletten, Gitterboxen und sonstige Mehrwegverpackungen werden nur leihweise zur Verfügung gestellt. Der Kunde hat sie auf seine Kosten zurückzuführen. Der Kunde ist verpflichtet, Mehrwegverpackungen spätestens 30 Tage nach Empfang an uns oder bei Glasverpackungen an den Vorlieferanten zurückzugeben. Die Rückgabe ist nur während der Geschäftszeiten möglich und vorab anzukündigen. Sofern eine Rückgabe 200 Tage nach Lieferung ohne unsere Genehmigung nicht erfolgt ist, sind wir berechtigt, den Restwert der jeweiligen Verpackung dem Kunden in Rechnung zu stellen.

5.4. Einmalverpackung wird nicht berechnet und nicht zurückgenommen, es sei denn, wir sind nach den Vorschriften des Verpackungsgesetzes zur Rücknahme verpflichtet. In diesem Falle kann die Rückgabe ausschließlich während der Geschäftszeiten erfolgen. Diese Verpackungen müssen zudem sauber und frei von Fremdstoffen sein und nach den unterschiedlichen Verpackungen sortiert sein. Anderenfalls sind wir berechtigt, die durch die fachgerechte Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

5.5. Die Verpackung von Sicherheitsglas erfolgt grundsätzlich nicht positionsweise, sondern nach transport- und produkttechnischen Erfordernissen bzw. nach Baufortschritt, entweder in Kisten, Mehrwegkisten oder auf unseren Gestellen bzw. denen des Vorlieferanten. Sofern eine Anlieferung in Einwegverpackung oder in über den normalen Umfang hinausgehender Verpackung gewünscht wird, werden die Kosten in Höhe des Mehraufwandes zusätzlich in Rechnung gestellt. Diese Preise sind auf Anfrage erhältlich. Falls bestimmte Verpackungsgewichte nicht überschritten werden dürfen, ist dies bereits mit der Bestellung mitzuteilen. Daraus resultierende Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.

5.6. Die Anlieferung erfolgt generell nur bis Bordsteinkante. Die Ware wird von unserer Spedition nicht abgeladen. Bitte beachten Sie, dass Sie eine geeignete bauseitige Abladehilfe (Stapler/Kran) benötigen. Falls Sie bauseits keinen Stapler/Kran zum Abladen der Ware zur Verfügung haben, besteht die Möglichkeit, eine Abladehilfe vor Versand der Ware kostenpflichtig dazu zu buchen. Sollten Sie lediglich einen Hubwagen als bauseitige Abladehilfe zur Verfügung haben, so ist vor Versand der Ware ein LKW mit Hebebühne bei uns zu bestellen. Aus zeitlichen Gründen ist ein Abladen per Hand generell nicht möglich.

5.7. Wichtiger Hinweis bei Warenabholung ab unserem Werk: Bitte beachten Sie bei Abholung Ihrer Ware, dass es sich teilweise um Langgut (ab 3 m) und Palettenware handelt. Stellen Sie daher bitte sicher, dass die Abholung der Ware von einem geeigneten Fahrzeug in Bezug auf Warengröße und Gewicht erfolgt.  Ein Umpacken, Auspacken oder Zuschneiden der Ware vor Ort ist nicht möglich.


6. Zahlungsbedingungen

6.1. Unsere Rechnungsstellung erfolgt elektronisch. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug.  

6.2. Der Kunde hat die Vertragspflicht, nach Erhalt der Ware innerhalb von 30 Tagen den Kaufpreis zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zuerst auf die Kosten und dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

6.3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle der Zahlung durch Papiere, deren Hereinnahme wir uns im Einzelfalle vorbehalten, gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn das Papier eingelöst wird. Die damit verbundenen Kosten und Spesen trägt der Kunde.

6.4. Der Kunde hat eine Geldschuld ab Fälligkeit mit 9 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden, konkret nachzuweisenden Verzugsschadens bleibt uns ausdrücklich vorbehalten. In jedem Verzugsfall hat uns der Kunde die Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.

6.5. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in einem für die Geschäftsbeziehung bedeutsamen Maße in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, und zwar auch dann, wenn wir Schecks oder Wechsel hereingenommen haben. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

6.6. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung des Kunden aus dem gleichen Rechtsverhältnis stammt und zudem von uns anerkannt ist oder gerichtlich festgestellt ist.


7. Lieferfristen, Lieferverzögerungen, Selbstbelieferung, Annahmeverzug des Kunden, Mitwirkungsobliegenheiten und -pflichten

7.1. Liefertermine oder -fristen sind mindestens in Textform zu vereinbaren. Lieferfristen beginnen mit dem Tage, an dem die Vereinbarung zustande kommt. Sie beginnen nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Ist die Lieferung nach Planungsunterlagen des Kunden vereinbart, so beginnen die Lieferfristen nicht vor Übergabe der vollständigen Planungsunterlagen.

7.2. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung aller Vertragspflichten und -obliegenheiten des Kunden voraus.

7.3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören zum Beispiel Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw.), auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Lieferanten eintreten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrage zurückzutreten.

7.4. Wenn die Behinderung länger als 2 Kalendermonate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

7.5. Auf die in Ziff. 7.3. und 7.4. genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich vom Eintritt dieser Ereignisse benachrichtigen oder diese offensichtlich sind.

7.6. Ist ein fest vereinbarter Liefertermin nicht eingehalten worden, kann der Kunde Schadensersatzansprüche erst dann geltend machen oder vom Vertrage zurücktreten, wenn eine von ihm zu setzende, angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. Verlangt der Kunde in diesem Falle Schadenersatz, so haften wir hinsichtlich seiner Ansprüche auf Ersatz eines eventuellen Schadens durch einen Deckungskauf unbeschränkt. Weitergehende Schäden sind nur bis zur Höhe der Auftragssumme erstattungsfähig. Diese Einschränkung gilt nicht für Fixgeschäfte, die ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind, und in Fällen, in denen unseren leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen sollte.

7.7. Sollten wir durch von uns nicht verschuldete Umstände von unserem Vorlieferanten nicht beliefert werden, sind wir ebenso wie der Kunde zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt.

7.8. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, so schuldet er pauschalen Schadensersatz in Höhe von 3 % des Wertes der Ware, mit deren Annahme er in Verzug geraten ist, maximal jedoch 10 % des Wertes des Gesamtauftrages. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass bei Glassline ein niedrigerer Schaden eingetreten ist, und umgekehrt steht es frei, einen nachgewiesenen höheren konkreten Schaden geltend zu machen.

7.9. Ziffer 7.8. gilt sinngemäß in dem Fall, in dem der Kunde Mitwirkungshandlungen unter-lässt, die seine Obliegenheit oder seine Verpflichtung sind. Dies betrifft insbesondere, aber ohne Beschränkung darauf, Mitwirkung bei der Erstellung von Akkreditiven, Handlungen i. V. m. Einfuhr oder Ausfuhr der Ware oder technische Freigaben.


8. Gefahrübergang, Abnahme

8.1. Unsere Lieferungen erfolgen EXW (INCOTERMS 2020) Adelsheim, bei Sicherheitsgläsern ab Werk des Vorlieferanten. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder das Lieferwerk zwecks Versendung verlassen hat. Das gilt auch, wenn wir die Kosten des Transports tragen. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

8.2. Eine Transportversicherung erfolgt nicht. Auf besonderen Wunsch können Sendungen von Sicherheitsglas gegen allgemeine Transportrisiken für 7 Tage ab tatsächlichem Versanddatum über den Vorlieferanten versichert werden. Die Versicherungsprämie beträgt 1,5% des Warenwerts zzgl. einer einmaligen Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 15,00 und wird mit der Ware in Rechnung gestellt. Mögliche Änderungen der Versicherungsprämie bleiben ausdrücklich vorbehalten und werden von uns nicht garantiert. Bei gebogenen Scheiben kann die Prämie differieren.

8.3. Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen, es sei denn, der Kunde hat diesbezüglich ausdrückliche Weisungen erteilt. Wir sind berechtigt, unseren Hausspediteur nach Rücksprache mit dem Kunden auf dessen Rechnung zu marktüblichen Preisen zu beauftragen. Transportschäden müssen unverzüglich nach Empfang der Sendung an der ersten Entladestelle in Textform angezeigt werden. Nach Ablauf der Frist werden wir jegliche Ersatzansprüche zurückweisen.

8.4. Ist vereinbart, dass die Ware nach besonderen Bedingungen geprüft werden soll oder ist eine förmliche Abnahme der Ware vereinbart, so erfolgt die Prüfung oder Abnahme in unserem Lieferwerk. Sämtliche Abnahmekosten, Fahrt- und Aufenthaltskosten des Kunden sind von diesem zu tragen. Verzichtet der Kunde auf eine vereinbarte Abnahme, so gilt die Ware als zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs abgenommen.


9. Vertragswidrigkeiten, Gewährleistung, Warenrücknahme


9.1. Wir übernehmen für die von uns gelieferte Ware die Gewährleistung nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen, die abschließend die Gewährleistungsregeln enthalten und welche keine Garantie im Rechtssinne darstellen. Bei Handelsware bleiben eventuelle Herstellergarantien von diesen Bestimmungen unberührt.  

9.2. Im Falle der Vertragswidrigkeit unserer Leistung hat der Kunde die in der UN-Kaufrechtkonvention vorgesehenen Rechtsbehelfe, sofern diese nicht durch die nachfolgenden Bedingungen 9.3. bis 10. abgeändert oder eingeschränkt werden. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate. Sie beginnt mit dem Gefahrübergang. 

9.3. Werden unsere technischen Merkblätter oder Einbauhinweise nicht befolgt oder Änderungen an den Produkten vorgenommen, so entfallen Gewährleistung und Mängelhaftung.  Diese Einschränkung gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass der gerügte Mangel nicht auf diesen Umständen beruht.

9.4. Maßgeblich für die vertragsgemäße Beschaffenheit der von uns gelieferten Produkte ist mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung nur unsere Produktbeschreibung und - falls vorhanden - die vom Kunden gegengezeichnete Freigabezeichnung sowie gegebenenfalls das Freigabemuster. Das Freigabemuster dient lediglich der Kontrolle der Freigabezeichnung, eine Beschaffenheitsangabe ist mit der Mustervorlage nicht verbunden. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen, Werbung sowie Anwendungsvorschläge in unseren Werbeunterlagen stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsbeschreibung der Ware dar.

9.5. Ausgeschlossen ist, sofern wir die Produktgestaltung aufgrund entsprechender Vorgaben des Kunden ausführen, die Haftung für die Eignung des Produktes im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck der Ware, deren sachgemäße Konstruktion, die Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen und Bauartvorschriften sowie die Eignung des Werkstoffes.

9.6. Der Kunde ist verpflichtet, uns offensichtliche Vertragswidrigkeiten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 4 Kalendertagen nach Eingang des Liefergegenstandes, in Textform mitzuteilen und dabei den Mangel genau zu bezeichnen. Vertragswidrigkeiten, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach der Entdeckung in Textform mitzuteilen und dabei genau zu bezeichnen. Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften gilt die Ware als genehmigt. Den Kunden trifft die volle Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für die Vertragswidrigkeit selbst, den Zeitpunkt ihrer Feststellung und die Rechtzeitigkeit seiner Rüge.

9.7. Alle Ansprüche des Kunden wegen Mängeln oder Nichteinhaltung der vertraglichen Beschaffenheitserfordernisse verjähren in 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Rüge gemäß vorstehendem Absatz 9.6.

9.8. Ist die gelieferte Ware vertragswidrig, können wir nach abweichend von Art. 46 der UN Kaufrechtskonvention Nacherfüllung leisten durch Ersatzlieferung an Stelle der Nachbesserung. In diesem Falle hat der Kunde uns die reklamierte Ware auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen.

9.9. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unserem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.

9.10. Warenrücksendungen, die nicht durch Mängel der Ware bedingt sind, werden von uns nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung akzeptiert. Die Kosten der Rücksendung gehen zu Lasten des Kunden. Zurückgegebene Ware werden wir zu den ehemaligen Einkaufspreisen abzüglich eines branchenüblichen Abschlages von 25 % für Wareneingangskontrolle, Lagerung und kaufmännisches Handling gutschreiben. Dem Kunden bleibt der Nachweis niedrigerer Kosten vorbehalten.

9.11. Sonderanfertigungen und kundenindividuelle Lösungen, welche nicht zum Standardsortiment gehören, sind stets vom Umtausch ausgeschlossen.


10. Haftungsbeschränkungen


10.1. Schadensersatz wegen Vertragswidrigkeit der Ware haben wir nur zu leisten, wenn uns hinsichtlich dieser Vertragswidrigkeit ein Verschulden trifft.

10.2. Bei schuldhaften Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf einen Höchstbetrag von 50.000,00 €.  

10.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder im Falle uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

10.4. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr beginnend mit der Ablieferung der Ware. Das gilt nicht für Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder im Falle uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.


11. Eigentumsvorbehalt


11.1. Bis zur vollständigen Regulierung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung - einschließlich Zinsen und Kosten - behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Kunde ist auf unsere Anforderung zur besonderen Lagerung und Versicherung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware verpflichtet und hat uns auf Wunsch hierüber Nachweis zu führen.


12. Schutzrechte, Urheberrecht

12.1. Der Kunde hat dafür einzustehen, dass Produkte, die wir nach seinen Vorgaben herstellen, Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Werden wir wegen der Herstellung oder Lieferung solcher Artikel von dritter Seite mit der Behauptung einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so hat uns der Kunde von allen Ansprüchen freizustellen. Abwehrprozesse werden wir in solchen Fällen nur führen, wenn der Kunde uns unter verbindlicher Kostenübernahmeerklärung hierzu auffordert. Wir sind berechtigt, in diesem Falle Sicherheit wegen der Prozesskosten zu verlangen.

12.2. Dem Kunden überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung von Aluminiumprofilen, -fenstern, -türen und Fassaden darf der Kunde nur für den vereinbarten Zweck verwenden. Ihm ist untersagt, sie ohne unsere Zustimmung Dritten zugänglich oder zum Gegenstand von Veröffentlichungen zu machen.


13. Fertigungsmittel, Schablonen, Vertraulichkeit

13.1. Modelle und Schablonen sind kostenfrei an uns zu senden. An uns eingesandte Schablonen werden mit der Lieferung zurückgesandt. Erfolgt ausnahmsweise keine Rücksendung, verwahren wir die Schablonen drei Monate nach Lieferdatum. Verlangt der Kunde nicht innerhalb der Frist die Rücksendung, sind wir berechtigt, nach der Frist die Schablonen zu vernichten / zu entsorgen, ohne dass hieraus Ersatzansprüche gegen uns geltend gemacht werden können. Die Haftung für Beschädigung oder Untergang während der Verwahrzeit bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Jede Schablone muss mit dem Namen, der Glasart, der Sichtseite bzw. den Bezeichnungen „oben“ oder „unten“ versehen sein.
Bei Differenzen zwischen Bestellung und Schablone ist das Maß der Schablone für die Fertigung maßgeblich. Schablonen müssen aus einem Material bestehen, das bei Klima oder Feuchtigkeitseinflüssen seine Dimension nicht verändert. Da die Gläser bei der Bearbeitung in direkten Kontakt mit den Schablonen kommen, muss das Material eine glatte Oberfläche haben, um Kratzer oder Schaber zu vermeiden. Schablonen müssen die gesamte zu liefernde Scheibe originalgetreu und in der Nenngröße wiedergeben. Teilschablonen sind nur in Ausnahmefällen zulässig und nur dann, wenn der nicht erfasste Teil auf dem Teilmodell in Größe und Lage exakt dargestellt ist. Bei Kleingläsern unter einer bestimmten Quadratmetergröße der Scheiben wird eine Mindestfläche in Rechnung gestellt. Diese Fläche wird auf Wunsch gerne mitgeteilt. Die Berechnung der Oberfläche erfolgt 1:1 auf volle cm aufgerundet unter Berücksichtigung von einer Dezimalstelle. Bei Modellscheiben wird das kleinste umschreibende Rechteck zugrunde gelegt.

13.2. Der Kunde ist ebenso wie wir verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die durch die Geschäftsbeziehung wechselseitig bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmung zulässig.


14. Datenschutz

Die Abwicklung der Geschäftsbeziehung wird durch eine Datenverarbeitungsanlage unterstützt. Demgemäß werden die Daten des Kunden (Anschrift, Lieferprodukte, Liefermengen, Preise, Zahlungen, Stornierungen usw.) in einer automatisierten Datei erfasst und bis zum Ende der Geschäftsbeziehung gespeichert. Unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter www.glassline.de/datenschutz.html.   

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand


Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist Adelsheim. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis oder im Zusammenhang damit sich ergebenden Streitigkeiten, auch Wechselklagen, ist das für Adelsheim örtlich zuständige Gericht.

Allgemeine Beschaffungsbedingungen

für Kauf- und Werkverträge der Glassline GmbH

 




1. Allgemeines - Geltungsbereich

1.1.  Für alle von der Glassline GmbH (im Folgenden kurz „Glassline“ oder „wir“) in Anspruch genommenen Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere Beschaffungsbedingungen ohne Rücksicht darauf, ob ein Werkvertrag oder ein Kaufvertrag die Grundlage ist. Entgegenstehende oder von unseren Beschaffungsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Beschaffungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Beschaffungsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

1.2.  Alle Vereinbarungen, die zwischen Glassline und dem Vertragspartner, nachfolgend ohne Rücksicht auf das zugrunde liegende Rechtsverhältnis „Lieferant“ genannt, zwecks Ausführung eines Vertrages über von Glassline bestellte oder zu bestellende Lieferungen und Leistungen getroffen werden, sind zu Dokumentationszwecken mindestens in Textform niederzulegen. 

1.3.  Diese Beschaffungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.d. § 13 BGB.

1.4.   Die Ausarbeitung von Angeboten, technischen Projekten, Vorstudien usw. ist in jedem Fall für uns unentgeltlich und verpflichtet uns insbesondere nicht zur Auftragserteilung.


2. Prüfung und Annahme der Bestellung, Wirkungen der Annahme, Angebotsunterlagen 

2.1.  Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 1 Woche anzunehmen unter Angabe der Bestelldaten gemäß nachfolgendem § 3 Absatz (2). Vorzugsweise geschieht dies durch Gegenzeichnung unseres Bestellschreibens. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Einsicht in die vorhandenen und ggf. zur Verfügung gestellten Dokumentationen Unterlagen, Zeichnungen und Pläne über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat.

2.2.  An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Mustern, Modellen, Schablonen, Marken, Aufmachungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Leistungserbringung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. (6).

2.3.  Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen, Zeichnungen und Plänen besteht für uns keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen, so dass unsere Bestellung korrigiert und erneuert werden kann. Dies gilt auch bei fehlenden Unterlagen oder Zeichnungen. 

2.4.  Der Lieferant hat im Rahmen des jeweiligen Anwendungsbereiches folgende Vorschriften zu beachten:

(a)    soweit vorhanden unsere Leistungsbeschreibung und/oder unser Pflichtenheft und technischen Zeichnungen
(b)   
Bauartvorschriften, die aus harmonisierten europäischen Normen und technischen Bewertungen oder deutschem Recht folgen
(c)   
Anforderungen aus der EG Bauprodukte VO
(d)   
die Stoffverbote gem. RL 2011/65 (ROHS) und VO 2019/1021 (POP),
(e)   
das Produktsicherheitsgesetz
(f)    
die für den Liefergegenstand einschlägigen DIN/EN-Normen
(g)   
die VDE Vorschriften
(h)   
die TÜV Vorschriften 

Wenn und soweit Widersprüche innerhalb dieser Unterlagen auftreten, geht stets die Leistungsbeschreibung/das Pflichtenheft vor. Im Zweifel ist der Lieferant verpflichtet, vor der Ausführung Widersprüche aufzuklären und Zweifelsfragen zu beseitigen.


3.
Preise - Zahlungsbedingungen - Abtretungsverbot

3.1.  Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender Vereinbarung in Textform schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung, sofern nicht durch das VerpackG geregelt, bedarf besonderer Vereinbarung.

3.2.  Rechnungen, dürfen nicht der Warensendung beigefügt werden. Sie sind für jede Bestellung getrennt in zweifacher Ausfertigung an uns zu übersenden. Rechnungen müssen folgende Angaben enthalten:

·         Unsere Bestellnummer
·         Unsere Artikelnummer
·         Die von uns zugewiesene Lieferantennummer
·         Falls zugeteilt die Kommission

Wir können Rechnungen nur bearbeiten, wenn diese die oben vorgeschriebenen Angaben enthalten. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.   

3.3.  Zahlungen erfolgen unter Einhaltung vereinbarter Skontofristen oder binnen 30 Tagen netto.
Bei Rechnungen für Bauleistungen tritt für den Beginn der Skonto-/Zahlungsfrist anstelle des Rechnungseinganges das Datum der Rechnungsprüfung durch den Architekten oder unsere Fachabteilung.

3.4.  Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

3.5.  Forderungen des Lieferanten an uns dürfen nur mit unserer Zustimmung an Dritte abgetreten werden. Ausgenommen hiervon sind Entgeltforderungen.


4. Leistungstermin, Leistungsfristen

4.1.  In der Bestellung angegebene Leistungstermine oder Leistungsfristen sind bindend. Innerhalb der Leistungsfrist oder zum Leistungstermin muss die Leistung an der von uns angegebenen Empfangsstelle erbracht sein. 

4.2.  Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Leistungsfrist oder der Leistungstermin nicht eingehalten werden kann.

4.3.  Im Falle des Verzuges mit der Leistung stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. 

4.4.  Im Falle des Verzuges mit der Leistung haben wir nach Mahnung unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte (s. vorstehenden Absatz (3)) wegen der verzögerten Leistung das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5% des vereinbarten Entgelts ohne MwSt pro angefangene Woche, höchstens 5% des vereinbarten Entgelts ohne MwSt, jeweils der vom Verzug betroffenen Leistung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Eine verwirkte und geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet.

4.5.  Vor Eintritt des Leistungstermins sind wir zur Annahme der Leistung nicht verpflichtet.


5. Gefahrenübergang - Dokumente

5.1.  Warenlieferungen haben, sofern nichts anderes in Textform vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung trägt bis zum Eingang der Ware bei uns der Lieferant. Dies gilt auch dann, wenn unser Personal beim Ent­la­den behilflich gewesen ist oder unsere Ladegeräte/Hebezeuge genutzt werden. 

5.2.  Versandpapiere und Lieferscheine müssen folgende Angaben enthalten:

·         Unsere Bestellnummer
·         Unsere Artikelnummer
·         Die von uns zugewiesene Lieferantennummer
·         Falls zugeteilt die Kommission

Unterbleibt dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

5.3.  Glassline ist Verzichtskunde in der Speditionsversicherung.


6. Mängeluntersuchung - Mängelhaftung - Verjährung

6.1.  Sofern nicht eine mit dem Lieferanten abgeschlossene Qualitätsmanagementvereinbarung etwas anders bestimmt, hat der Lieferant gelieferte Ware vor Auslieferung auf Einhaltung der vertraglichen Eigenschaften hin zu prüfen und, falls im Einzelfall vereinbart, den Zustand der gelieferten Ware in einem Werksausgangszeugnis festzuhalten. Unsere Wareneingangskontrolle beschränkt sich auf die Prüfung der Identität der Ware, der Liefermenge und auf das Vorhandensein von Transportschäden und offensichtlichen Mängeln. Weitere Kontrollen der gelieferten Ware finden erst im Rahmen unseres Qualitätsmanagementsystems als produktionsbegleitende Qualitätskontrollen statt. Der Lieferant verzichtet wegen dieser Handhabung auf die Rüge nicht ausreichender oder verspäteter Wareneingangskontrolle gemäß § 377 HGB. Eine Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen an unserem Sitz, gerechnet ab Wareneingang oder bei nicht offensichtlichen Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

6.2.  Im Falle von Mängeln und/oder sonstiger vertragswidriger Leistung des Lieferanten stehen uns die gesetzlichen Rechtsbehelfe nach unvereinheitlichtem deutschen Sachrecht ungekürzt zu.

6.3.  Entstehen uns im Zusammenhang mit der Nacherfüllung Aufwendungen, insbesondere (aber ohne Beschränkung darauf) für die Rückholung von mangelhaften Produkten, deren Ausbau und den Einbau der im Rahmen der Nacherfüllung gelieferten Produkte, so hat uns der Lieferant diese Aufwendungen zu ersetzen und uns von Ansprüchen unserer Kunden, die auf Ersatz solcher Aufwendungen der Kunden gerichtet sind, freizustellen.

6.4.  Glassline ist in Ausnahmefällen, in denen Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht zulässt, nach vorheriger Information des Lieferanten berechtigt, auf dessen Kosten die Nacherfüllung selbst vorzunehmen.  

6.5.  Ansprüche wegen Vertragswidrigkeit der Leistung des Lieferanten verjähren nach 66 Monaten, die mit dem Tag nach der Lieferung an oder Abnahme durch Glassline beginnen.

Dem Lieferanten ist der Nachweis eröffnet, dass seine Leistung nicht in ein Produkt eingeflossen ist, das nach § 438 Abs (1) Nr. 2 b BGB der fünfjährigen Verjährung unterliegt. Führt er diesen Nachweis, so verjähren alle Ansprüche aus vertragswidriger Leistung innerhalb der gesetzlichen Fristen nach deutschem Sachrecht.

6.6.  Glassline ist berechtigt, sich im Rahmen von Audits von der Qualität der Produkte und der Verfahren des Lieferanten zu überzeugen. Es sind auch Mitarbeiter unserer Kunden zu diesen Audits zuzulassen. Der Lieferant hat das Recht, zumutbare Schutzmaßnahmen zum Schutze seiner Geschäftsgeheimnisse und derjenigen seiner Kunden zu treffen.


7. Produkthaftung - Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz

7.1.  Der Lieferant trägt hinsichtlich der Produktsicherheit für seine Lieferungen und Leistungen die volle Verantwortung. Werden Maßnahmen nach nationalem oder harmonisiertem Produktsicherheitsrecht erforderlich oder von der Behörde angeordnet, so hat der Lieferant Glassline von den Kosten und Aufwendungen freizustellen, wenn und soweit die Ursache in seinem Produkt gesetzt ist.

7.2.  Soweit im Zusammenhang mit der Lieferung oder Leistung des Lieferanten ein Produktschaden eintritt, ist der Lieferant verpflichtet, Glassline insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst unmittelbar haften würde.

7.3.  Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von vorstehenden Absätzen (1) und (2) ist der Lieferant insbesondere verpflichtet, etwaige Aufwendungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Glassline durchgeführten oder behördlich angeordneten Rückrufaktion ergeben, gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückruf-/ Aufsuchmaßnahmen werden wir den Lieferanten unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

7.4.  Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme für Personenschaden/Sachschaden zu unterhalten; stehen uns über die Versicherungssumme hinausgehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.


8. Schutzrechte

8.1.  Der Lieferant steht vorbehaltlich Abs. (5) dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder Leistung keine gewerblichen Schutzrechte Dritter innerhalb der EWR-Staaten verletzt werden.  

8.2.  Werden wir oder unsere Abnehmer von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten ohne Zustimmung des Lieferanten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

8.3.  Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen oder der Abwehr dienlich sind.

8.4.  Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Lieferdatum. 

8.5.  Vorstehende Absätze (1) bis (4) sind nicht anzuwenden, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns übergebenen Zeichnungen, Modellen, Schablonen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.


9. Eigentumsvorbehalt - Beistellung - Werkzeuge - Geheimhaltung

9.1.  Sofern wir Material oder Halbzeug beim Lieferanten beistellen, behalten wir hieran das Eigentum. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für die Erbringung uns gegenüber zu erbringender Lieferungen und Leistungen verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust, die während des Besitzes des Lieferanten eintreten, haftet der Lieferant auch bei einfachem Verschulden. Der Lieferant ist verpflichtet, diese beigestellte Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt die auf von uns beigestellte Ware entfallenden Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an.

9.2.  Verarbeitung oder Umbildung von uns beigestellter Ware durch den Lieferanten werden für Glassline vorgenommen. Wird unsere beigestellte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (unser Einkaufspreis ohne MwSt.) zu dem Wert (Einkaufspreis des jeweiligen Erwerbers ohne MwSt.) der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Sinngemäß gilt dies auch für Fälle der Vermischung. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum leihweise für uns.

9.3.  Soweit die uns gemäß vorstehendem Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Wert (unser Einkaufspreis ohne Mehrwertsteuer) aller von uns beigestellten Waren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

9.4.  Werkzeuge, die der Lieferant in unserem Auftrag fertigt und für die wir Vollkosten bezahlen, gehen mit Fertigstellung in unser Eigentum über. Zahlen wir Teilkosten, geht das Eigentum mit der Fertigstellung anteilig an uns über. Anstelle einer Übergabe verwahrt der Lieferant in diesen Fällen alsdann die Werkzeuge leihweise für uns. 

9.5.  Der Lieferant ist verpflichtet, Werkzeuge, die dem vorstehenden Abs. (4) unterfallen, ausschließlich für die Erbringung der uns gegenüber zu erbringenden Lieferungen und Leistungen einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Werkzeuge zum Widerbeschaffungswert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt die auf diese Werkzeuge entfallenden Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an Werkzeugen, die ganz oder teilweise unser Eigentum sind, erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen. 

9.6.  Der Lieferant ist verpflichtet, alle von uns erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten gegenüber dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. 


10. Arbeiten in unserem Werk

10.1.  Personal und Beauftragte des Lieferanten, die im Zusammenhang mit dessen Leistungserbringung unsere Werksbereiche betreten, sind den Bestimmungen unserer Betriebsordnung unterworfen.


11. Gerichtsstand - Erfüllungsort - Rechtswahl

11.1.   Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist Gerichtsstand das für Adelsheim sachlich und örtlich zuständige Gericht; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

11.2.  Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Adelsheim Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis.

11.3.  Hat der Lieferant seinen Sitz im Ausland, so unterliegt die Geschäftsbeziehung dem deutschen Sachrecht unter Ausschluss der Konvention der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).


12. Datenschutzklausel

Für die Dauer der Geschäftsbeziehung einschließlich der Anbahnung- und Abwicklungsphase werden die Daten des Lieferanten in einer automatisierten Datei gespeichert und verarbeitet. Unsere diesbezügliche Datenschutzerklärung finden Sie unter https://www.glassline.de/datenschutz.html